Karneval: Rechts­tipps für die jecken Tage

22.02.2017

2/4: Sex in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich verboten

Ob es erlaubt ist, in der Öffentlichkeit Sex zu haben, dürfte nicht nur Narren interessieren. Zumindest rechtlich gesehen müssen Feiernde nicht auf dieses Vergnügen verzichten. Denn Liebe in der Natur, aber auch im Auto oder an anderen öffentlichen Orten ist nicht immer ein strafbewehrtes Delikt. Es darf nur nicht dort geschehen, wo andere sich gestört fühlen könnten ("absichtlich oder willentlich ein Ärgernis erregt", § 183a Strafgesetzbuch). Ein Karnevalsumzug ist also eher ungeeignet.

Bützchen in Ehren: Wann beginnt sexuelle Belästigung?

An Karneval wird geschunkelt, geküsst und umarmt. Die Grenze zur sexuellen Belästigung kann da schnell überschritten werden. "Sexuelle Belästigung fängt da an, wo jemand in die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen Menschen eingreift. Das kann von einer einfachen Berührung, die jemand nicht will, bis zu schweren Übergriffen reichen, die in Sexualakte münden", sagt Swen Walentowski. Ein Bützchen, also ein Küsschen an Karneval, gehöre in der Regel aber nicht dazu, es zähle zum Brauchtum.

Pfefferspray dabei?

Bei großen Veranstaltungen wie Karnevalspartys oder Faschingsumzügen fühlen sich viele Menschen nicht mehr sicher und packen ein Pfefferspray ein. Pfeffersprays, die mit der Aufschrift "nur zur Tierabwehr" versehen sind, kann man ohne Altersbeschränkung kaufen und bei sich führen. Aber auch diese sind ausschließlich zur Notwehr und Nothilfe erlaubt. Wer ein Pfefferspray einsetzt, ohne in Gefahr zu sein, begeht eine gefährliche Körperverletzung und macht sich damit strafbar.

Zitiervorschlag

Karneval: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22177 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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