Klausurfall aus dem Jahre 1915
"1. Am 1. Februar kaufte der General G. von dem Förster F. um 300 Mark einen Jagdhund. Nachdem G. den Hund auf einigen Spaziergängen an der Leine geführt hatte, um ihn an sich zu gewöhnen, ließ er ihn am 20. Februar zum ersten Male im Walde frei laufen. Der Hund ging, obschon zurückgerufen, sofort auf eine hinter einem Busch verborgene alte Frau los, warf sie um und setzte ihr durch Beißen so zu, daß G. sie nur durch Tötung des Hundes freimachen konnte.
G. will von F. Rückzahlung des Kaufpreises verlangen; wegen des Schadensersatzes glaubt er entweder die Frau an den F. zu verweisen oder von diesem Schadloshaltung verlangen zu können. Ist das richtig?
2. Wie wäre es, wenn G. bereits vor dem Ereignis die besondere Bissigkeit und Unfolgsamkeit des Hundes entdeckt und den F. vorher vergebens zur Rücknahme und Rückzahlung aufgefordert hätte?
3. Wie wäre es, wenn F. die Gutmütigkeit und Folgsamkeit des Hundes ausdrücklich zugesichert hätte?"
Mohn erklärt hierzu, dass die Examenskandidaten den Fall in der Regel richtig gelöst und für "leicht" gehalten hätten. Es sei jedoch gelegentlich vorgekommen, dass die Frage, ob die Tötung des Hundes durch den General die Wandelung ausschließt, unerörtert blieb.
Juristische Examensklausuren von 1900 bis 1930: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37229 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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