Juristische Examensklausuren von 1900 bis 1930: War früher alles ein­fa­cher?

von Martin Rath

25.08.2019

Über den Umfang des Pflichtfachstoffes wird oft geklagt, aktuell erneut eine Reform der Juristenausbildung diskutiert. Historische Examensthemen zeigen: Es ging auch etwas einfacher. Wären Sie vor 100 Jahren ein fähiger Jurist gewesen?

Wir wollen uns das Berlin des Jahres 1931 einfach einmal grau und zugleich grell vorstellen, also ganz ähnlich wie heute. Studenten, die zum juristischen Staatsexamen in die preußische Metropole kamen, mochten etwa ab Januar 1931 eine großartige Ausstellung zeitgenössischer japanischer Künstler bewundern – wenn ihnen nicht, wie breiten Bevölkerungskreisen, seit dem Börsenzusammenbruch vom Oktober 1929 das Geld für überflüssige Genüsse fehlte.

Erich Kästner sollte in diesem Jahr seinen Kinderroman "Pünktchen und Anton" in den Druck geben, aber auch seine traurige Parabel "Fabian" vom psychischen Untergang eines Akademikers in der deutschen Hauptstadt.

Auf  eigene Weise gegen den individuellen Untergang deutscher Akademiker – Fachrichtung Jura – arbeitete in seinem Büro in der Berliner Straße 165 zu Berlin-Wilmersdorf derweil der Rechtsanwalt und Notar Ludwig Mohn: Er schloss im Januar 1931 die zweite, deutlich erweiterte Auflage seines einzigartigen Werks "Klausurarbeiten der Berliner Referendar-Prüfung" ab, das erstmals 14 Jahre zuvor erschienen war.

Während in Bayern die Examensaufgaben in einer amtlichen Publikation der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, war sein Publikationsprojekt für Preußen einmalig, sieht man von Klausurthemen ab, die unter Repetitoren kursieren mochten.

Zugegeben: Nicht immer erhöht der Blick in historische Werke der Juristerei die Rechtserkenntnis. Wer die Sammlung von Ludwig Mohn aufschlägt, wird aber vielleicht ein wenig verblüfft sein, was Stoffmenge und Schwierigkeitsgrad der juristischen Ausbildung vor rund 100 Jahren angeht.

Klausuren für Staatsexamen der 1900er bis 1920er Jahre

Unter den Klausuraufgaben, die der preußische Jurastudent zu bewältigen hatte, um zum Referendariat zugelassen zu werden, fand sich beispielsweise im Jahr 1921 der folgende Sachverhalt:

"K. kauft von B. ein Zweigespann, einen Rappen und einen Schimmel, für 30.000 Mark. Nach Kaufabschluß, aber vor der Übergabe, bricht der Schimmel einen Fuß und muß getötet werden.

Welche Ansprüche kann K. gegen B., und B. gegen K. erheben?

Würde für die Entscheidung von Bedeutung sein, wenn die Pferde an einem bestimmten Tage von K. bei B. gegen Bezahlung des Kaufpreises abzuholen waren, K. an dem gedachten Tage die Pferde aber nicht abgeholt hat und nunmehr der Schimmel den Unfall erlitten hat?"

Zu lösen war diese Aufgabe im Rahmen einer fünfstündigen Klausur.

Ludwig Mohn, der selbst ein erfahrener Examensprüfer war, empfahl den Kandidaten dringend, sich auf höchstens vier bis fünf Seiten zu beschränken. Die Lösungen sollten also recht knapp sein – selbst wenn man bedenkt, dass die damals übliche Halbfolioseite mit 330 mal 210 Millimetern ein klein wenig größer war als das DIN-Format, das seit 1922 langsam in behördlichen Gebrauch kam.

Den angehenden Juristen gelang die Lösung dieses Falls, wie Mohn anmerkt, zwar ganz überwiegend: "Freilich kam es mitunter vor, daß ein Bearbeiter nicht auf § 324 BGB kam, in welchem Fall die Lösung als ungenügend bezeichnet werden muß."

Sollte man den Versuch machen wollen: Die Anmerkung deutet auch an, warum es nicht ganz leicht ist, die historische Examensklausur mit heutigen Mitteln zu lösen. Denn vor allem wegen der Schuldrechtsreform des Jahres 2001/2002 muss nach Rechtsgrundlagen wie dem § 324 BGB a.F. manchmal etwas gesucht werden.

Zu wissen, dass die beiden Pferde, das "Zweigespann", damals noch selbstverständlich als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet wurden, hilft beim Versuch, diese historische Klausuraufgabe "originalgetreu" zu lösen.

Weniger gedankliche Anpassungsleistungen verlangt der folgende Examensfall aus dem Jahr 1925:

"Der fünfzehnjährige A. bekommt von seinem Onkel O. 10 Reichsmark zu beliebiger Verwendung geschenkt. Er kauft, ohne Willen seines Vaters V., von B. einen Hund für 20 Reichsmark und zahlt die 10 Reichsmark auf den Kaufpreis an; den Hund nimmt er gleich mit. Auf dem Heimwege trifft er seinen Freund F. Dieser will mit dem Hund spielen. Der Hund zerreißt dem F. jedoch die Hose. Kann F. Schadensersatz verlangen und von wem?"

Von 20 Bearbeitern dieser Aufgabe fielen fünf durch die Klausur, während fünf mit einer guten, sieben einer genügenden und drei mit einer noch genügenden Lösung aufwarten konnten.

Verzicht auf allzu erschöpfende Rechtserkenntnisse

Neben der ausdrücklichen Bitte Mohns, in den fünf Stunden nicht mehr als vier bis fünf Seiten zu Papier zu bringen, finden sich bei ihm auch Hinweise darauf, wie die Stoffmenge in Grenzen zu halten sei – wenn vielleicht nicht im Examen insgesamt, so jedenfalls mit Blick auf die einzelnen Klausurarbeiten.

Es dürfte beispielsweise seinerzeit noch als eine funktionierende soziale Konvention verstanden worden sein, wenn Mohn empfahl, höchstrichterliche Entscheidungen nur anzuführen, "wenn der ungefähre Inhalt der Begründung" bekannt sei. In dem Fall sei die Begründung anzuführen. Erleichtert wurde diese Übung natürlich durch den Umstand, dass neben dem Reichsgericht und dem Preußischen Oberverwaltungsgericht kaum eine Instanz von Belang existierte. Zudem publizierten diese beiden Gerichte ihre Entscheidungen in didaktischer Kürze und mit echter Merksatzqualität.

Auch mit Blick auf die akademischen Bemühungen ums Recht empfahl Mohn, sehr sparsam zu bleiben:"Auf Theorien über bekannte Streitfragen, z. B. die Rechtsnatur der Wandlung, des Vorkaufs etc. muß man eingehen, doch hüte man sich vor allzu großer Ausführlichkeit. Die große Länge macht eine Arbeit keineswegs ausreichend und die Gefahren, in Irrtümer und Fehler zu verfallen, werden nur unnütz größer."

Dass eine vertiefte Theoriekenntnis nicht abverlangt wurde, dürfte nicht zuletzt damit zu tun gehabt haben, dass gute Lehrbücher rar waren. Mohn lobt zwar das "wundervolle" Sachenrechtslehrbuch von Martin Wolff (1872–1953).Kaum aber mehr.

Die heute so zähe Masse an juristischer Studienliteratur, die mit allen abgefeimten Methoden der modernen Didaktik das arme Abiturientengehirn in den höherwertigen, zu schier übermenschlichen Leistungen befähigten Denkapparat des Volljuristen zu verwandeln verspricht, gab esschlicht noch nicht.Ob die didaktisch mehr oder weniger gut gelungene Studienliteratur, mit Blick auf den Umfang heutiger Examenin der Henne- oder in der Ei-Position steht, wird doch eher selten reflektiert. Vielleicht wäre – vor allen Studienreformdiskussionen –eine lernsoziologische Totalanalyse sinnvoll.

Obwohl, vielleicht gerade weil die Anforderungen an "Theorie" durch soziale Konvention schon deutlich reduziert blieben, taten sich die Examenskandidaten mit Aufgaben wie der folgenden schwer:

"I. Ein vom Pferdehändler verkauftes Pferd, das der Käufer tags darauf abholen will, erkrankt in der Nacht. Der Händler läßt zum Zwecke der erforderlichen Behandlung den Tierarzt kommen. Kann er Ersatz der Kosten verlangen?

II. Liegt der Fall ebenso, wenn der Verkäufer eines bereits aufgelassenen, aber noch nicht übergebenen Hauses, das nach der Auflassung unbrauchbar gewordene Schloß der Haustüre reparieren lässt?"

Zu diesem Klausurfall aus dem Jahr 1911 merkte Mohn an, dass zwar die zweite Frage von den meisten Kandidaten richtig gelöst worden sei. Bei der ersten Frage scheiterte jedoch die Mehrzahl der angehenden Juristen, weil sie nur auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag eingingen, "ohne auf die Bedeutung des Gefahrübergangs und die Mängel des Pferdes einzugehen. Der Fall galt allgemein als 'schwer'."

Schon 1931 waren die Studenten schlimm wie niemals zuvor

Probleme zeigten die Examenskandidaten jedoch nicht nur auf der Ebene grundlegender juristischer Konstruktionen. Generell, so Mohn, sei zwar die Vorbereitung durch die Universität und die juristischen Nachhilfelehrer durchaus nicht schlecht.Das Schulwesen liefere jedoch beklagenswertes Menschenmaterial:

"Wenn aber die Schule der Universität und den Repetitoren sonst gut begabte und fleißige Rechtsjünger schickt, deren Arbeiten häufig orthographische schwere Fehler enthalten, vom schlechten Stil und noch schlechterer Interpunktion abgesehen, so liegt der Mangel der Vorbildung an ganz anderer Stelle."

Bereits die Gymnasien der Weimarer Republik, die keine fünf Prozent der Jugendlichen mit dem Abitur ausstatteten, ließen also Studenten aufs Leben los, die nicht wussten, wo das Komma zu stehen hat – und das Jahrzehnte, bevor das Naserümpfen über das NRW-Abitur oder hessische Gesamtschulsprösslinge ganz groß in Mode kam.

Dass es zu viele Juristen gebe, galt 1931 ebenfalls bereits als ein drängendes Problem. Zwischen 1890 und 1928 war beispielsweise die Zahl der Anwälte tatsächlich von knapp 4.100 auf rund 15.500 gewachsen (2019 waren es rund 160.000, während die Bevölkerung nur von circa 50 auf rund 83 Millionen stieg).

Mit den von ihm vorgestellten Examensarbeiten sei daher "dem ungeheuren Andrang auch zum juristischen Studium und der unzweifelhaften Ungeeignetheit vieler Rechtsbeflissener" entgegenzutreten, um durch "eine höchst sorgfältige Auswahl schon in der ersten Prüfung das für einen guten Richter-, Beamten- und Anwaltsstand geeignete Material" zu liefern.

Inhalt und Komplexität dessen, was in fünf Stunden Examensklausur zu bewältigen ist, mögen sich seit 1931 geändert haben. Von der elitären Begleitrhetorik des Fachs lässt sich das leider nicht sagen.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Journalist und Lektor in Ohligs.

Auf den folgenden Seiten finden sich einige weitere Examensfälle aus Ludwig Mohn: "Klausurarbeiten der Berliner Referendar-Prüfung". 102 Klausurarbeiten aus dem bürgerlichen Recht, Handels- und Wechselrecht, Zivilprozeß- und Konkursrecht mit Lösungen. Schwabachersche Verlagsbuchhandlung, Berlin 1931

Zitiervorschlag

Juristische Examensklausuren von 1900 bis 1930: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37229 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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