Zum Europäischen Datenschutztag: 7 DSGVO-Mythen im Recht­scheck

5/7: "Anonymer Marder" bitte in Zimmer zwei

Im Prinzip besteht das Problem an der Fleischtheke und bei Starbucks genauso wie in der Arztpraxis, wie das Foto von Rechtsanwalt Niklas Plutte auf Twitter zeigt: Dürfen Wurst- und Kaffeekunden beziehungsweise Patienten noch mit ihrem Namen aufgerufen werden?

Einen konkreten Fall soll es im bayerischen Wolnzach, Kreis Pfaffenhofen gegeben haben. Beim Dorfmetzger soll eine Kundin mit Namen angesprochen worden sein, als sie an der Theke an der Reihe war. Diese protestierte, ihr Namen gehe hier niemanden etwas an.

Möglicherweise unangenehmer als die öffentliche Fleischbestellung mag der Aufruf mit Namen im Wartezimmer in einer Arztpraxis sein, die die Bestätigung verlangte, "die neue Datenschutz-Grundverordnung erhalten und gelesen" zu haben. Ob die Arztpraxis den Patienten einen Ausdruck des Regelwerks zur Verfügung stellte, wissen wir nicht.

Was wir allerdings wissen: Die "Unabhängige Patientenberatung", eine gemeinnützige Beratungsstelle, empfiehlt zwischenzeitlich, bei der Anmeldung gleich ein Pseudonym zu vereinbaren…

Das sagt Prof. Dr. Keber:

Ausdrucken kann man sich die DSGVO. Das geht sogar grafisch überaus ansprechend in 4-Punkt-Schrift und als Datenschutzfan hängt man sie sich anschließend natürlich ins Büro.

© Clarissa Henning

Der Sache nach muss man zu der getwitterten "Mainzer Einwilligungserklärung" wenig sagen. Redlich bemüht waren sie in der Arztpraxis; trotzdem gibt es dafür einen phänomenalen DMSS von 9/10.

Die Bedingungen der DSGVO gelten und zwar unabhängig davon, ob man das akzeptiert oder sie gelesen hat. So ist das wie wir wissen mit (europäischen) Gesetzen.

Und nun im Ernst: Datenschutz, gerade der in einer Arztpraxis, ist ein ebenso wichtiges wie hochkomplexes Thema. Hilfreich sind hier, wie in anderen Bereichen auch, die zahlreichen Praxispapiere und Leitfäden der Landesdatenschutzbehörden und Berufsverbände.

Dabei ist auch nun wirklich nicht alles neu: Mit den potenziell hohen Bußgeldern haben nur die öffentliche Wahrnehmung und die datenschutzrechtliche Sensibilität zugenommen. Schon vor der DSGVO war es keine gute Idee, die Computerbildschirme im Anmeldebereich der Praxis so zu positionieren, dass andere Patienten den Namen und Gesundheitsstatus des aktuell nebenan wurzelbehandelten Leidensgenossen einsehen konnten.

Zitiervorschlag

Zum Europäischen Datenschutztag: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33489 (abgerufen am: 06.11.2024 )

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