Zwei spektakuläre Wirtschafts-Strafverfahren wurden wegen Verhandlungsunfähigkeit ganz oder vorübergehend abgebrochen. Sogleich wurde die Verdächtigungs-Maschine angeworfen. Werden hier "Bosse" von der Justiz bevorzugt, Thomas Fischer?
Das Landgericht Bonn hat durch Prozessurteil (§ 260 Abs. 3 StPO) vom 24. Juni 2024 das Strafverfahren gegen den ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Warburg-Bank Dr. Christian Olearius wegen Steuerhinterziehung eingestellt, weil der Angeklagte (Lebensalter: 82) endgültig verhandlungsunfähig im Sinne des Gesetzes war. Das Landgericht Braunschweig hat durch Beschluss vom 1. Oktober 2024 die am 3. September begonnene Hauptverhandlung gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von VW Dr. Martin Winterkorn (Lebensalter: 77) u.a. wegen Betrugs ausgesetzt (§ 228 Abs. 1, § 229 Abs. 4 StPO). Weil der Angeklagte infolge einer akuten Erkrankung verhandlungsunfähig ist und die Verhandlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt werden kann (§ 229 Abs. 4 S. 1 StPO), muss der Prozess nach Gesundung des Angeklagten von vorn beginnen.
Es handelt sich also um zwei unterschiedliche prozessuale Entscheidungen und Lagen in zwei nicht miteinander in Verbindung stehenden Verfahren vor verschiedenen Gerichten in verschiedenen Bundesländern: Die Einstellung führt zum Ende des Verfahrens wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit; die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit führt hier zu deren Neubeginn nach Wiederherstellung der Gesundheit.
Obgleich spontan als einzige Gemeinsamkeit die Identität der Anfangsbuchstaben der Gerichtssitze auffällt, rumort es im skandalinvestigativen Medienwald auf der Suche nach hintergründigen, vor allem marktgängigen Verdachtsanzeichen. Hierbei tut sich wie üblich der Kosmos der "sozialen" (meint: ungefiltert volksnahen) Medien besonders hervor. Es ist müßig, sich insoweit mit Einzelheiten zu befassen. Leider springen aber auch seriöse Medien und professionelle Autoren immer wieder gern auf Züge auf, befördern oder initiieren sie gar, um mit Verdächtigungen und kryptischen Zusammenhängen Aufmerksamkeit zu generieren.
"Hart und immer härter"
Die Zweiklassenjustiz ist hierfür ein beliebtes Thema. So lautet etwa der Klappentext des Buches "Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich – die neue Klassenjustiz" des SZ-Redakteurs Ronen Steinke:
“Strafverfahren wegen Wirtschaftsdelikten in Millionenhöhe enden mit minimalen Strafen oder werden eingestellt. Prozesse gegen Menschen, die ein Brot stehlen oder wiederholt schwarzfahren, enden hart und immer härter."
In Steinkes Buch selbst findet sich dann zwar eine Vielzahl von Tatsachen, welche dem Narrativ einer Zweiklassenjustiz widersprechen; den Sound der Aufdeckung des Unerhörten behält der Autor gleichwohl bei: Ein Konzept ist ein Konzept ist ein Konzept. Es gibt solche Bücher auch mit anderer rechtspolitischer Zielrichtung; "Das Ende der Gerechtigkeit" von Jens Gnisa, dem ehemaligen Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes, ist ein schönes Beispiel.
Auch im Zusammenhang mit den Entscheidungen in den Verfahren gegen Olearius und Winterkorn springt insoweit die teils mehr, teils weniger explizite Verdächtigung ins Auge, Einstellung und Aussetzung seien Resultate einer "Zweiklassenjustiz", durch die finanzkräftige Beschuldigte ("Bosse") gleichheitswidrig geschont würden.
"Die Politik" hängt sich in jede Chance der angeblichen Verschmelzung parteipolitischer Interessen mit angeblich erspürten und zugleich angeheizten Gefühlen hinein. So haben – wiederum nur beispielhaft – in der hamburgischen Bürgerschaft die Fraktionsvorsitzenden der CDU und der Linken in historischer Einmütigkeit die Einstellung des Verfahrens gegen Christian Olearius mit der Begründung kritisiert, es "dürfe nicht der Eindruck eines Zweiklassen-Strafrechts entstehen".
Transparenzhinweis
Bevor ich mich hierzu kritisch äußere, ist Folgendes zu erwähnen: Ich gehörte zu keinem Zeitpunkt zu den Verteidigern eines der beiden genannten Angeklagten. Den vormaligen Angeklagten Dr. Olearius habe ich allerdings anwaltlich vor dem Verwaltungsgericht Köln vertreten, das mit Urteil vom 27. September 2024 Äußerungen von zwei durch Funk und Fernsehen bekannten nordrhein-westfälischen Justizangehörigen in einem 2021 ausgestrahlten Dokumentarfilm als rechtswidrig beurteilt hat (Az. 9 K 2971/22, 9 K 2938/22).
Ein Beispiel
Am 4. Oktober 2024 begann der Newsletter von FAZ-"Einspruch", einer auf Rechtsfragen konzentrierten Spezialveröffentlichung der "Zeitung für Deutschland", mit der Frage "Mit zweierlei Maß?". Aus dem folgenden Text des Autors, Jurist mit Promotion über Venture Capital, vom 4. Oktober zitiere ich:
"Das LG Braunschweig hat das Strafverfahren gegen Ex-Volkswagen-Chef Martin Winterkorn vorerst ausgesetzt. Die Entscheidung beruht auf einem Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Nähere Informationen zum Gesundheitszustand von Winterkorn sind nicht bekannt. Insofern sollten keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Auffällig ist aber, dass auch das Verfahren gegen Ex-Warburg-Chef Christian Olearius aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Ende geführt wurde. Damit ist es binnen weniger Wochen zwei früheren Wirtschaftsbossen gelungen, sich ihrer Verantwortung vor Gericht zu entziehen. Was sagt das über unsere Justiz? Insbesondere Olearius soll über Jahre hinweg jeden Monat einen hohen Betrag für seine insgesamt vier Strafverteidiger ausgegeben haben. Gelingt es gut bezahlten Anwälten nun wiederholt, mit den Mitteln der Strafprozessordnung Verfahren vorzeitig zu beenden, entsteht in der öffentlichen Wahrnehmung schnell der gefährliche Eindruck einer Zweiklassenjustiz." In Anbetracht des Umstandes, dass dem Autor zum Winterkorn-Verfahren "nähere Informationen … nicht bekannt" und im Olearius-Verfahren die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, erscheint es erstaunlich, dass auf solcher Grundlage eine fallübergreifende Hochverdachts-Kommentierung erfolgt. Im Übrigen bietet der kurze Text in beispielhafter Weise und gedrängter Form sämtliche Ingredienzien und Stilfiguren einer substanzlosen Verdächtigung mit vorgeblich aufklärerisch-kritischem Gehalt. Konstruierte AuffälligkeitZunächst wird ein Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren hergestellt. Dies geschieht durch die Formulierung "Auffällig ist aber". Das "aber" bezieht sich auf die Versicherung, man wolle aus der Aussetzung der Hauptverhandlung gegen Winterkorn "keine voreiligen Schlüsse ziehen". Dieses Versprechen wird allerdings gleich im nächsten Satz gebrochen: "Auffällig ist aber". Den einen oder anderen voreiligen Schluss möchte sich der Autor also doch gestatten. Zugleich enthält der Begriff "auffällig" einen ersten Hinweis auf die weitere Richtung. Irgendetwas an den beiden Verfahren erregt die investigative Spekulationsneigung des Autors, der diese Information an die Leser weitergibt. Man könnte unter Umständen annehmen, es sei das übereinstimmend fortgeschrittene Alter der beiden Beschuldigten in Verbindung mit medizinempirischen Erkenntnissen: Um die 80 herum neigt der Mensch zu allerlei Gebrechen. Dem "Einspruch"-Autor geht es aber nicht um rechtsmedizinische Evidenz, sondern um die angebliche Auffälligkeit der Kombination des Verfahrensergebnisses "Nichtverurteilung" und des Berufs "Wirtschaftsboss". Letzteres ist ein verbreiteter Denunziationstitel in Verwandtschaft zu "Filmmogul", "Oligarch" und "Medientycoon". An der Aussetzung der Hauptverhandlung gegen Winterkorn soll "auffällig" sein, dass dreieinhalb Monate zuvor in anderes Strafverfahren wegen eines anderen Vorwurfs von einem anderen Gericht eingestellt wurde. Dies ist eine exzessiv von Vor-Annahmen geprägte Kombination von neutralen Informationen zu einem spekulativen Netzwerk von Deutung und Schlussfolgerung. Anders gesagt: Das (angeblich) zu begründende Narrativ ist mittels tendenziöser Formulierungen schon vorausgesetzt. Man nennt diese Argumentationsfigur in der Logik zirkelschlüssig. Krankheit als PlanEs sei, so meint der FAZ-Autor, "binnen weniger Wochen" (es waren 14) zwei Bossen "gelungen, sich ihrer Verantwortung vor Gericht zu entziehen". Das Gelingen eines Unternehmens (Tuns, Handelns) setzt gemeinhin einen Plan (Vorsatz) voraus. Zwar wird das Verbum "Gelingen" gelegentlich auch scherzhaft verwendet, um ein besonders ungeschicktes oder fehlerhaftes Verhalten zu ironisieren (Beispiel: "Es gelang ihm, schon in der Grundschule zwei Klassenstufen zu wiederholen"). Es kann aber ausgeschlossen werden, dass der Autor den Begriff in diesem Sinn verwenden wollte, denn dies würde nicht zum übrigen Text passen. Man könnte also den zitierten Satz, angereichert um ein paar allgemeinkundige Grundlagen-Informationen, fiktiv so ergänzen: "Binnen weniger Wochen ist es zwei früheren Wirtschaftsbossen gelungen, sich ihrer Verantwortung vor Gericht durch eine lebensbedrohliche internistische Erkrankung sowie den Bruch eines Oberschenkels zu entziehen." So formuliert enthüllt sich die Unerhörtheit der Unterstellung, die in der Verkleidung einer schlichten Information daherkommt: Die Verhandlungsunfähigkeit beider Angeklagter sei möglicherweise vorgetäuscht und/oder durch ein Justizsystem ermöglicht oder gar beabsichtigt gewesen, welches nach "zweierlei Maß" gestaltet sei und agiere: einem für "Wirtschaftsbosse" und einem für den Rest der Menschen. An dieser Stelle dürfte man vom Autor einer solchen Unterstellung einen Hinweis auf irgendeine kriminologisch-empirische Grundlage erwarten. Es wäre insoweit etwa zu fragen: (1) Wie viele strafrechtliche Verfahren wurden in Deutschland in den Jahren 2020 bis 2024 wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt, wie viele Hauptverhandlungen wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit ausgesetzt? (2) Welche Berufe übten die jeweils Beschuldigten aus? In wie vielen Fällen betrafen solche Einstellungen oder Aussetzungen "Wirtschaftsbosse", in wie vielen Fällen Bürgergeldempfänger? (3) Gegen wie viele "Wirtschaftsbosse" wurden in den Jahren 2020 bis 2024 von deutschen Staatsanwaltschaften ermittelt, wie viele wurden angeklagt? Wie hoch ist die Quote der wegen Verhandlungsunfähigkeit endgültig oder zeitweise nicht (weiter)geführten Verfahren? Ohne solche empirischen Erkenntnisse ist es unseriös, aus der schlichten Aufzählung von zwei (!) – überdies noch gänzlich unverbundenen und unterschiedlichen – Verfahren Schlussfolgerungen zu suggerieren, welche angeblich "den gefährlichen Eindruck der Zweiklassenjustiz" begründen. Stimmungsmache mit "gut bezahlten Anwälten"Eine überaus wichtige Rolle in der Denunziations-Argumentation spielen Rechtsanwälte bzw. Strafverteidiger. Auch der FAZ-Beitrag bedient sich ihrer, um eine angebliche Verbindung zwischen unzusammenhängenden Verfahren zu konstruieren. Dies gelingt, indem die Anwälte als "gut bezahlt" beschrieben werden. Gut bezahlten Anwälten sei es, so der "Einspruch"-Redakteur gelungen, zwei Angeklagte "der Verantwortung … zu entziehen", und "insbesondere" vier von ihnen hätten jahrelang "jeden Monat einen hohen Betrag" erhalten. An dieser Stelle gruselt es die Volksfantasie. Was ist hoch, was niedrig? Dabei gerät vielleicht aus dem Blick, dass der Autor über die Höhe der Beträge in dem anderen Verfahren keinerlei entsprechende Informationen präsentiert. Was soll die vermeintlich beispielhafte Konkretisierung auf "insbesondere" ein Verfahren, wenn überhaupt nur zwei Verfahren und deren angebliche "Auffälligkeit" zur Grundlage der Beurteilung gemacht werden? Und überhaupt: Was genau die zitierte Beschreibung bedeuten soll, bleibt gemeinhin und auch hier im Vagen. Ist es eine neutrale Information oder eine neidgesteuerte Denunziation? Konkreter: Welche Eigenschaften unterscheiden "gut bezahlte" von "nicht gut bezahlten" Rechtsanwälten? Sind die schlechten Anwälte gut bezahlt und die guten schlecht bezahlt? Oder ist es umgekehrt? Sollten dann die gut bezahlten schlechter und die schlecht bezahlten besser bezahlt werden? Wenn ja: Warum? Würden die beiden Verfahren ihren Fortgang nehmen, wenn die Anwälte schlecht bezahlt wären? Und wenn ja: Wäre das dann richtig oder falsch? Woher weiß dies der FAZ-Autor? Sollte jeder Beschuldigte Anspruch auf einen gleich bezahlten Rechtsanwalt haben? Wie soll man dies erreichen? Oder sollte man "Wirtschaftsbossen" oder anderen medial unbeliebten Beschuldigten verbieten, gute Anwälte gut zu bezahlen? "Mittel der Strafprozessordnung"Das Unerhörte des vermeintlich "auffälligen" (implizit: verdächtigen) "Gelingens" ist nach Ansicht des "Einspruch"-Autors offenbar, dass es "mit den Mitteln der Strafprozessordnung" (StPO)vollzogen wurde. Die Feststellung, die beiden sachlich und formal zusammenhanglosen Entscheidungen aus Bonn und Braunschweig seien nach Recht und Gesetz ergangen, stellt die Kulmination – um nicht zu sagen: die populistische Sprengladung – des FAZ-Textes dar. Der Autor verknüpft die "Mit-zweierlei-Maß“-These mit der Information, das mögliche Unrecht sei mit Hilfe des Gesetzes bewirkt worden. Wenn aber eine Verfahrensordnung falsche, gleichheitswidrige, korrumpierte und einen "gefährlichen Eindruck" erzeugende Ergebnisse erlaubt, fördert oder gar bezweckt, ist sie inhaltlich misslungen, verfassungsrechtlich fehlerhaft und rechtspolitisch illegitim. Sie müsste dann geändert oder gleich ganz neu konzipiert werden. Dies ist eine Schlussfolgerung, die jedenfalls aus der Feder eines FAZ-Redakteurs mehr als überraschend erscheint. Zudem stellt sich die Frage: Wie Besserung erreicht werden? Sollen Krankheiten und Unfälle von "Bossen" weniger verhandlungshindernd sein als solche von kaufmännischen Angestellten? Welche Regelungen der StPO sollen im Hinblick auf Verfahren gegen "Bosse" reformiert werden? Der Leser erfährt hierzu leider nichts. ZweiklassenjustizDer Begriff ist simpel, die Frage als solche aber aller Ehren wert. Sie wurde nicht im 21. Jahrhundert erfunden. Die Rechts- und Staatsliteratur der vergangenen 200 Jahre stellt mannigfaltige Inspirationen und Antworten zur Verfügung. Im Übrigen ist der Vorwurf oder der Verdacht sozial voreingenommener Rechtsgestaltung und -anwendung so alt und naheliegend wie das Recht selbst. Schlicht formuliert: Recht ist geronnene soziale Macht und nicht göttliche Offenbarung. Das bedeutet aber nicht, dass sich aus jeder landgerichtlichen Entscheidung des Jahres 2024 eine direkte Ableitungslinie zu Montesquieu, Feuerbach und Marx ziehen lasse. Nicht jede populistische Parole kann sich auf Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheits-Grundsatz) berufen. Die allgemeine Deutung dieses Satzes in der Rechtsprechung, dass Ungleiches auch ungleich behandelt werden darf, akzeptiert der deutsche Bürger in meist klaglos, wenn ihm erklärt wird, es handele sich um eine höhere Form der Gerechtigkeit, wenn ein Möbelpacker pro Woche 600 Euro, ein Fußballspieler 200.000 Euro verdienen, denn der Unterschied sei in der Leistung des Beidfüßers sowie den Regeln der Marktwirtschaft begründet. Wenn aber ein Strafverfahren gegen einen „Wirtschaftsboss" nicht so endet wie es der Wutbürger sich wünscht, sucht sich die Neid-Empörung wie das Wasser ihren Weg, wo sie ihn findet. Aber was kann "die Justiz" dafür? Dort sitzen weder Wirtschaftsbosse noch Brotdiebe noch willfährige Knechte einer Klassenjustiz. Ist ein Oberschenkelbruch ein klassenspezifisches Ereignis? Ist die Feststellung einer Verhandlungsfähigkeit von maximal 45 Minuten über die Dauer von mehreren Jahren das Ergebnis einer stillschweigenden Übereinkunft, "Bosse" schonen und arme Schlucker gnadenlos abstrafen zu wollen? Kann die Justiz etwas dafür, dass Wirtschaftsbosse recht selten Ladendiebstähle begehen? Einfache Strafverfahren mit wenigen Rechtsfragen und übersichtlicher Beweislage sind einfach zu führen, schwierige Verfahren mit zahlreichen Rechtsfragen und komplizierter Beweislage schwierig. Antworten, im Ergebnis1. Es ist keinerlei substanzielle Verbindung zwischen den gerichtlichen Entscheidungen in den Fällen Olearius (LG Bonn) und Winterkorn (LG Braunschweig) erkennbar, welche den Vorwurf einer "Klassenjustiz" zur Bevorzugung von "Wirtschaftsbossen" nahelegen könnte. 2. Die nicht tatsachen-unterlegte Gegenüberstellung von vermeintlich unrichtigen Justizentscheidungen unter Rückgriff auf populistische Narrative widerspricht wichtigen Regeln des Rechtsstaats, vermischt politischen Aktivismus mit rechtlicher Argumentation und ist deshalb ohne Wert. 3. Eine mediale Vermischung von Information und vorurteilsgeprägter Wertung imitiert Argumentationsfiguren des sogenannten Wutbürgertums, verfehlt journalistische Standards und ist anti-aufklärerisch. |
Prof. Dr. Thomas Fischer ist Rechtsanwalt in München und Rechtswissenschaftler. Er war von 2013 bis 2017 Vorsitzender Richter des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof. Fischer ist Autor eines Standard-Kommentars zum Strafgesetzbuch und schreibt für LTO die Kolumne "Eine Frage an Thomas Fischer".
Eine Frage an Thomas Fischer: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55608 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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