8/8: Was wir daraus lernen: Schnallen Sie sich an!*
Ende gut, alles gut also. Und ich bleibe dabei: Die Jubiläumsfolge ist sehenswert und aus strafrechtlicher Sicht ausnahmsweise einmal nicht zu beanstanden. Bisweilen gibt sie sogar interessante rechtsphilosophische Anstöße. So, wenn die dramatische Figur des Taxifahrers, glaubwürdig gefangen im Tunnel des Hasses auf die Ungerechtigkeit, die ihm alles nahm und dafür noch belohnt wird, Kant zitiert: "Ich kann, weil ich will, was ich muss!"
Dieses Zitat werde ich mir jedenfalls für die Zukunft merken. Und Sie, lieber Leser, merken sich ab jetzt: Zwar sind Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren oder Fahrten auf Parkplätzen von der Anschnallpflicht befreit. Aber wir wissen ja nun, wohin es führen kann, wenn jemand sich nicht anschnallt.*
Der Autor Dr. Alexander Stevens ist Rechtsanwalt in München und Dozent für Strafrecht an der Ludwig Maximilians Universität München sowie der Universität Regensburg. Im März erscheint sein Kabarett-Programm "Garantiert nicht strafbar" (auch als Buch 12,99 € Knaur Verlag).
* Anm.d.Red.: Mehrere Absätze am Tag der Veröffentlichung geändert. Der Text enthielt zunächst die Information, dass die Anschnallpflicht für Taxifahrer nicht gelte. Dies ist nach einer Änderung von § 21 a StVO im Jahr 2014 nicht mehr richtig (Änderung am 15.11.2016, 09:50 Uhr).
Der Tatort-Check: Taxi nach Leipzig: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21131 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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