Der Tatort-Check: Taxi nach Leipzig: Irre Irr­tümer, Puta­tiv­not­hilfe und die Ansch­nall­pflicht

von Dr. Alexander Stevens

14.11.2016

6/8: Tödlicher Irrtum II: Der Putativnothilfe(exzess)

Schließlich war der blonde Hüne der festen Überzeugung, dass der ehemalige Elitesoldat der zu beschützenden, deutlich schwächeren Frau, die er zudem zuvor gestalkt hatte, etwas antun wollte. Aufgrund der auf ihn bedrohlich wirkenden Pose war er der Meinung, ihm stünde ein Nothilferecht zu (sog. Putativnotwehr).

Ob der Sicherheitsmann auch gleich hätte schießen müssen, kann man natürlich unterschiedlich beurteilen - aber gehen wir zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm in der nächtlich aufgeheizten Situation wirklich kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, als die Frau mit der Schussaffe vor dem vermeintlich immer noch gefährlichen Täter zu schützen (sonst läge auch noch ein Putativnotwehrexzess vor und wir wollen es nun wirklich nicht übertreiben).

Mit anderen Worten: Wenn der Taxifahrer wirklich vorgehabt hätte, seiner Ex etwas anzutun, hätte der Sicherheitsmann schießen dürfen. Seine Tat wäre im Rahmen der sog. Nothilfe gerechtfertigt gewesen. Dass der das gar nicht vor hatte, konnte der Sicherheitsmann aber nicht ahnen - auch nicht bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, schließlich handelte es sich ja in seinen Augen um den gefährlichen, stalkenden, unberechenbaren Ex.

In solchen Fällen (des in der Strafrechtslehre umstrittenen Erlaubnistatbestandsirrtums) gewährt die Rechtsprechung Straffreiheit, soweit nicht fahrlässig die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.

Zitiervorschlag

Der Tatort-Check: Taxi nach Leipzig: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21131 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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