Landgericht Leipzig

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Landgericht Leipzig
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Landgericht Leipzig - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

Landgerichtsbezirk: Amtsgerichtsbezirke Borna, Eilenburg, Grimma, Oschatz und Torgau

Besondere Zuständigkeiten:

Dem Landgericht Leipzig obliegt für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden die Entscheidung über

  • die Zusammensetzung des Aufsichtsrates (§ 98 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 3 des Aktiengesetzes, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 6 Abs. 2, § 99 Abs. 1 InvG, § 35 Abs. 3 Satz 1 VAG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DrittelbG);

  • den Streit gemäß § 98 Abs 3 des Aktiengesetzes; das Auskunftsrecht (§ 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Satz 1 VAG);

  • die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer (§ 260 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 36 Satz 1 VAG);

  • die Bestellung der Vertragsprüfer, der Eingliederungsprüfer und der Barabfindungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 293c Abs. 1 Satz 1, § 320 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 327c Abs. 2 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2668) geändert worden ist);

  • die Bestellung der Verschmelzungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UmwG, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, §§ 60, 81 Abs. 2, § 100 Satz 1 UmwG, alle jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3 UmwG und § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuches);

  • die Bestellung der Spaltungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 125 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 3 UmwG sowie § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuches);

  • Spruchverfahren nach § 1 SpruchG, nämlich die Bestimmung

    • des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);

    • der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);

    • der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);

    • der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 122h, 122i, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 UmwG);

    • der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2585) geändert worden ist);

    • der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 11a des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2585) geändert worden ist);

  • den Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimmrechten und den Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz);

  • den Antrag auf Klagezulassung (§ 148 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);

  • die Bestellung der Sonderprüfer (§ 142 Abs. 2 und 4, § 315 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes sowie § 36 Satz 1 VAG);

  • die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);

  • die Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfbericht (§ 145 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);

  • die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 253 Abs. 2, § 254 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);

  • die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses und die Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung oder oberste Vertretung (§ 256 Abs. 7 Satz 1, § 257 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);

  • die Anfechtung der Kapitalerhöhung (§ 255 Abs. 1 des Aktiengesetzes);

  • die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung (§ 250 Abs. 3 Satz 1, § 251 Abs. 3 des Aktiengesetzes).

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben, ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

Für Klagen auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 32b Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

Das Landgericht Leipzig ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich ergeben aus:

  • dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;

  • Kartellverträgen und Kartellbeschlüssen;

  • Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;

  • Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Für Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 13 Abs. 1 UWG, soweit nicht gleichzeitig Rechtsstreitigkeiten nach § 12 dieser Verordnung betroffen sind, sind zuständig:

  • das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Leipzig, Chemnitz und Zwickau;

  • das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden, Bautzen und Görlitz.

Dem Landgericht Leipzig obliegt für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden die Entscheidung in

  • Patentstreitsachen einschließlich der Streitigkeiten über Arzneimittel-Schutzzertifikate (§ 143 Abs. 2 Patentgesetz);

  • Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27 Abs. 2 GebrMG);

  • Halbleiterschutzstreitsachen (§ 11 Abs. 2 HalblSchG);

  • Geschmacksmusterstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitverfahren (§ 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GeschmMG);

  • Sortenschutzstreitsachen (§ 38 Abs. 2 Sortenschutzgesetz)

  • Gemeinschaftsmarkenstreitsachen und Kennzeichenstreitsachen (§ 125e Abs. 3 und § 140 Abs. 2 MarkenG) und

  • Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

Für Urheberrechtsstreitsachen in der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes), ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden das Amtsgericht Leipzig zuständig.

Für Urheberrechtsstreitsachen, die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören (§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes), ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden das Landgericht Leipzig zuständig.

Das Landgericht – seine Aufgaben und Zuständigkeiten

Das Landgericht gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit an und ist das dem Amtsgericht übergeordnete Gericht zweiter Instanz. Zu einem Landgericht gehört immer ein Bezirk, der mehrere Amtsgerichte umfasst.

Spruchkörper jedes Landgerichts sind seine Kammern, die in straf- und zivilrechtliche Kammern unterteilt werden, wobei zum zivilrechtlichen Zweig auch die Kammern für Handelssachen gehören. Die Strafkammern werden nochmals in kleine und große Strafkammern gegliedert sowie in Strafvollstreckungskammern.

Das Landgericht und die Besetzung der einzelnen Kammern

Die Besetzung der verschiedenen Kammern im Landgericht ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgeschrieben. In einer Zivilkammer verhandeln grundsätzlich drei Richter, von denen einer den Vorsitz innehat. Die große Strafkammer ist zusätzlich zu den drei Richtern mit zwei Schöffen besetzt. Ist die große Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig, kann sie vor der Hauptverhandlung den Verzicht auf einen Richter beschließen. Der kleinen Strafkammer sitzt ein Richter vor, an dessen Seite zwei Schöffen sind. Die Handelskammern im Landgericht sind grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, an deren Ernennung besondere Anforderungen gestellt werden.

Die Zuständigkeiten des Landgerichts in erster und zweiter Instanz

Auch hier wird zwischen den Straf- und Zivilkammern und zwischen Verfahren vor dem Landgericht in erster oder zweiter Instanz unterschieden.

Im Strafverfahren ist es erstinstanzlich zuständig, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren handelt oder wenn in schwerwiegenden Fällen an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Es ist außerdem erstinstanzlich tätig, wenn Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Handelt es sich um Verfahren, bei denen Mord, Totschlag oder andere Straftaten mit Todesfolge verhandelt werden, wird es in seiner Funktion als Schwurgericht tätig. In erster Instanz im Zivilprozess ist das Landgericht für alle Verfahren zuständig, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt, sowie bei Staatshaftungsansprüchen. In zweiter Instanz werden im Strafprozess und auch im Zivilprozess vor dem Landgericht Berufungen gegen Urteile oder Beschwerden des Amtsgerichts verhandelt.

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