Umgangsrechte in der Regenbogenfamilie: Ein Kind zwischen Mama und Mami

Für homosexuelle Partner ist die Erfüllung ihres Kinderwunsches praktisch unmöglich und rechtlich sehr schwierig. Wenn das Paar sich aber später  trennt, hat der "nur" soziale Elternteil es erst recht schwer. Das OLG Karlsruhe sprach einer lesbischen Frau jedes Umgangsrecht ab. Die Entscheidung entspricht weder der sozialen Wirklichkeit noch dem Kindeswohl, meint Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz.

Die bürgerliche Ehe eines Mannes und einer Frau mit gemeinsamen Kindern ist nahezu ein Auslaufmodell. Auch die Patchwork-Familie ist eigentlich schon wieder ein alter Hut. Die moderne Fortpflanzungsmedizin kann zwischenzeitlich nicht nur einem Mann und einer Frau zu einem Kind verhelfen. Sie kann dies auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren. In sämtlichen Fällen ist ein dauerndes Auseinanderfallen von sozialer und rechtlicher Elternschaft die Folge.

Die sich hieraus ergebenden Probleme hat der Gesetzgeber nur für einen Teilbereich in § 1600 Abs. 5 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift kann der biologische Vater bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und seinem Kind die Vaterschaft nicht anfechten. Hat eine Frau sich also mit Zustimmung ihres Ehemannes künstlich befruchten lassen, gilt ihr Ehemann, obgleich er nicht der biologische Vater ist, für das betreffende Ehepaar unwiderruflich als rechtlicher Vater des Kindes. Mit allen Konsequenzen, also der Unterhaltspflicht wie auch dem Umgangsrecht.

Für ein homosexuelles Paar soll das nicht gelten, so nun das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung, die zeigt, dass die Mutter-Mutter-Familie nicht nur rechtlich, sondern auch in der Praxis nicht ohne Probleme ist (OLG, Beschl. v. 16.11.2010, Az. 5 UF 217/10).

Der Kampf um das Kind in einer lesbischen Beziehung

Zwei Frauen begründeten 2005 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Partnerinnen wurde die jüngere nach einer Insemination mit einer Samenspende eines befreundeten Mannes schwanger und gebar 2006 ein Kind. Der Vater hat die Vaterschaft verabredungsgemäß nicht anerkannt.

Das Kind wuchs bis zu seinem dritten Lebensjahr in der Lebenspartnerschaft auf. Die soziale Mutter, also die Partnerin, die nicht die leibliche Mutter des Kindes war und ihrerseits bereits drei große Kinder hatte, adoptierte das Kind nicht. Die beiden Frauen waren die Eltern ("Mama" und "Mami") des Kindes. In der Partnerschaft kam es aber zu heftigen, teilweise körperlichen Auseinandersetzungen.

Nach der Trennung begehrte dann die soziale Mutter wöchentlichen Umgang mit dem Kind. Die leibliche Mutter lehnte dies ab, da der Umgang mit der sozialen Mutter nicht dem Kindeswohl diene. Diese habe beispielsweise versucht, das Kind mit materiellen Angeboten und der Erinnerung an Spielsachen und Tiere zu ködern. Ferner habe sie versichert, dass der kleine Junge "bald wieder nach Hause" komme. Der Umgang mit beiden Müttern komme deshalb für das Kind einem Gang durch ein Minenfeld gleich.

Die soziale Mutter meinte dagegen, sie habe als Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Dieses könne vom Familiengericht nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zum Wohle des Kindes erforderlich sei.

OLG Karlsruhe: Kein Umgangsrecht mit dem Wunschkind ohne Adoption

Der juristische Streit dreht sich nun um die Frage, ob der soziale Elternteil in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft wenigstens einem lediglich rechtlichen Vater gleichgestellt wird, der nicht der biologische Vater des Kindes seiner Ehefrau ist. Möglich ist alternativ auch, den sozialen Elternteil wie Verwandte oder Bezugspersonen des Kindes, also beispielsweise Großeltern oder Geschwister, zu behandeln, ihm also weniger Rechte einzuräumen.

Das OLG Karlsruhe geht davon aus, dass ein Recht auf Umgang mit seinem Kind nur dem rechtlichen Elternteil zusteht, aber nicht dem "sozialen". Der nicht leibliche, aber doch rechtliche Vater habe weitergehende Rechte als ein lediglich biologischer Elternteil. Diesem stehe lediglich ein Umgangsrecht als sozialer Bezugsperson zu.

Der Gesetzgeber habe sich bei Lebenspartnern ausdrücklich gegen eine automatische gemeinsame Elternschaft entschieden. Vielmehr sei zur gemeinsamen Elternschaft von Lebenspartnern ein rechtlicher Schritt erforderlich, nämlich die Stiefkindadoption. Das Kind eines Lebenspartners sei mit einem Stiefkind oder dem Kuckuckskind in einer Ehe vergleichbar, dessen Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde. Die Karlsruher Richter berücksichtigen also nicht, dass die beiden Frauen den Entschluss, das Kind zu bekommen, gemeinsam gefasst hatten.

Der Hintergrund: Derzeit keine Sukzessivadoption für schwule Paare

Schon die Erfüllung des Kinderwunsches ist in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nur im Wege der sozialen Elternschaft möglich.

Schwulen Männern bleibt hierzu nur die Möglichkeit der Stiefkindadoption, also der Adoption des leiblichen Kindes des einen Partners durch den anderen. Diese ist wiederum nur möglich, wenn ein (bisexueller) Partner ohnehin ein leibliches Kind hat oder gemeinsam mit einer Frau zeugt oder ein Kind im Wege der Samenspende und der künstlichen Befruchtung "gezeugt" wird.

Eine Sukzessivadoption, das heißt die Adoption eines vom Partner bereits adoptierten Kindes durch den anderen, ist nur bei einem erwachsenen Kind möglich. Allerdings dürfte der Ausschluss der gemeinsamen Adoption eines minderjährigen Kindes durch ein schwules Paar im deutschen Recht nicht europarechtskonform sein.

Der Wunsch nach einem gemeinsamen Kind scheint allerdings - auch wenn prominente Beispiele diesbezüglich eine Ausnahme machen -  bei schwulen Paaren nicht weit verbreitet zu sein.

Lesbische Beziehungen: Von "mitgebrachten" und gemeinsamen Wunschkindern

Häufiger kommen Kinder in lesbischen Beziehungen vor. Bei diesen Paaren ist ein rechtlich gemeinsames Kind durch eine Stiefkindadoption bereits nach geltender Rechtslage (§ 9 Abs. 7 LPartG) möglich. Zukünftig ist auch eine gemeinsame Adoption durch beide Frauen aufgrund der europarechtlichen Vorgaben denkbar.

Eine (nur) soziale Elternschaft entsteht bereits in der Stiefkindfamilie, das heißt beim Zusammenleben von zwei Partnerinnen, von denen eine ein leibliches Kind hat. Das so genannte kleine Sorgerecht (§ 9 Abs. 1, 2, 3 und 4 LPartG) zeigt, dass die Stiefelternschaft nicht ohne rechtliche Wirkungen ist. Die Partnerin, die nicht die leibliche Mutter des Kindes ist, hat nach der Vorschrift mit Zustimmung des leiblichen Elternteils Mitentscheidungsbefugnisse, was das tägliche Leben angeht und ist in Eilfällen auch dazu berechtigt, Handlungen ohne Zustimmung der leiblichen Mutter vorzunehmen. Diese Rechte können nur eingeschränkt werden, wenn das zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Wurde ein Kind nicht in die Lebenspartnerschaft  "mitgebracht", sondern wird es aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses von einer Partnerin empfangen und geboren, stellt sich die Frage, ob dieser Fall entsprechend der heterologen Insemination einer Frau mit Zustimmung ihres Ehemannes zu beurteilen ist oder ob hierfür andere Maßstäbe gelten.

Diese Konstallationen betreffen nicht nur die einvernehmliche heterologe Insemination einer Partnerin, sondern auch die auf Wunsch der Partnerin unterbliebene legale Abtreibung und den zur Erfüllung des Kinderwunsches vollzogenen Geschlechtsverkehr mit einem Mann. Auch eine unwirksame Adoption im Ausland kann eine solche soziale Elternschaft begründen.

Kinderwunsch und Elternverantwortung

Die gesetzliche Regelung zur heterologen Insemination bei Ehegatten bestätigt die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 3.5.1995 (Az. XII ZR 29/94, BGHZ 129. 297). Danach darf eine Person, die im Wege der modernen Fortpflanzungsmedizin oder auf andere Weise Vater oder Mutter werden will, sich nicht später aus der Verantwortung für das gewollte, aber biologisch nicht eigene Kind stehlen. Diese elterliche Verantwortung betrifft neben der Umgangspflicht vor allem auch den Unterhalt für das Kind.

Das übersieht das OLG Karlsruhe, wenn es in seiner Begründung allein auf den Umgang abstellt. Ob eine lediglich verpflichtende soziale Elternschaft ohne Rechte denkbar ist, ist fraglich. Die Gleichstellung des gemeinsamen Wunschkindes mit einem Stiefkind entspricht nicht der sozialen Wirklichkeit.

Das Auseinanderfallen von rechtlicher und biologischer Elternschaft dürfte die Gerichte in der Zukunft noch häufig beschäftigen. Die Entkoppelung der Familie von der Ehe macht die diesbezüglichen Entscheidungen nicht leichter.

Es greift zu kurz, wenn man zur Unterscheidung darauf abstellen wollte, dass beim rechtlichen Vater theoretisch, wenn auch nicht im konkreten Fall, eine biologische Elternschaft möglich gewesen wäre. Gleiches gilt für das formaljuristische Argument der unterbliebenen Stiefkindadoption in der Lebenspartnerschaft. Aus Sicht des Kindes kommt es nämlich allein darauf an, dass zwei (künftig vielleicht auch mehrere) Menschen Eltern werden und die damit verbundene Verantwortung übernehmen wollen.

Und die Moral von der Geschicht'

Der vorliegende Fall belegt, dass entgegen der Meinung einer "Fast-Bundesverfassungsrichterin" (vgl. AcP 196, 88 ff.) nicht nur Männer in Paarbeziehungen prügeln. Dies stellt keine Rechtfertigung für ein entsprechendes Fehlverhalten dar, relativiert allerdings das Argument der geschlechtsspezifischen strukturellen Unterlegenheit der Frau beim Abschluss von Eheverträgen.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften, in der beide Teile entweder nicht zuhören oder nicht einparken können, scheinen nicht viel besser zu funktionieren als Hetero-Partnerschaften. Außerdem belegen nicht erst die zu lange vertuschten Missbrauchsfälle in der Kirche und an Reformschulen sowie die umfangreiche Kinderpornosammlung eines Journalisten einer nach ihrem Selbstverständnis besonders "geschlechtskorrekten" Zeitung, dass in Deutschland das Verhältnis zu Kindern durchaus verbesserungswürdig ist.

Es ist sicher kein Zufall, dass der (auch wichtige) Tierschutz hierzulande älter ist als der Schutz von Kindern. Sie dürfen weder bei Hetero- noch bei Homo-Paaren zum netten Spielzeug und bei einer Auseinandersetzung später zum Streitapfel werden. Auch hierin unterscheiden sich die Regenbogenfamilien nicht von den altmodischen Ehepaaren mit Kindern.

Der Autor Professor Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen-Zwiesel und Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Familienrecht.

 

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Zitiervorschlag

Herbert Grziwotz, Umgangsrechte in der Regenbogenfamilie: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2441 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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