Um eine Krankheit zu behandeln, verschrieb ein Arzt einer Frau die Pille. Irgendwann wollte das Land aber nichts mehr dazu zahlen, da die Pille ein Faktor "allgemeiner Lebenshaltung" sei. So geht es aber nicht, entschied das BVerwG.
Eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Das Land Hessen muss einer Beamtin daher bei den Kosten einer künstlichen Befruchtung unter die Arme greifen. Auch wenn sie nicht verheiratet ist, so der VGH.
Immer mehr Bundesländer wollen Richtern und Beamten ermöglichen, zwischen einer Versicherung in der privaten oder der gesetzlichen Krankenkasse zu wählen. Was sind die Vor- und Nachteile des Systemwechsels?
Das BVerwG hat entschieden, dass ein erhöhtes Risiko, an Brustkrebs zu erkranken, eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellen kann. Das sah die Vorinstanz eigentlich auch so, allerdings mit der falschen Begründung.
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Mit gefälschten Zahnarztrechnungen und Kontakten in der Behörde ergaunerte sich die Ehefrau eines Beamten rund 600.000 Euro. Die muss der Mann nach einem Urteil des BVerwG wohl zurückzahlen, auch wenn er von alldem nichts wusste.
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Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst auch die Versorgung in Krankheitsfällen. Aber der Schutz darf auf Heilfürsorge, Beihilfe und private Krankenversicherung aufgeteilt werden, so das BVerwG. Das ist zumutbar, meint Robert Hotstegs.
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Mit Verweis auf die geänderte Praxis der übrigen Bundesländer will nun auch Thüringen die Verbeamtung von Rechtsreferendaren abschaffen. Damit würden rund 400 Euro netto und Zulagen wie der Familienzuschlag entfallen.
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Gut ein Jahr nach dem Urteil des VG Minden leitet das LBV Nachzahlungen an die Referendare des Landes ein. Ihren Kollegen aus anderen Bundesländern war weniger Erfolg beschieden. Doch auch in NRW geht manches zu ihrem Nachteil aus.
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