Streit im NSU-Prozess: Zschäpe-Aus­sage ver­zö­gert sich

21.01.2016

Eigentlich wollte sich das OLG München im NSU-Prozess am Donnerstag mit der Fortsetzung der schriftlichen Aussage von Beate Zschäpe befassen. Ein Streit verschiebt aber den Zeitplan.

Ein Zoff im Gerichtssaal hat den Zeitplan im Münchner NSU-Prozess am Donnerstag kräftig durcheinandergewürfelt. Ursprünglich war vorgesehen, dass der Anwalt der mutmaßlichen Rechtsterroristin Beate Zschäpe zahlreiche Fragen des Gerichts beantwortet, die ihre erste Aussage offengelassen hatte. Doch dies wurde durch den lautstarken Wortwechsel zwischen dem Vorsitzenden Richter und der Verteidigung des mutmaßlichen Terrorhelfers Ralf Wohlleben zusehends unwahrscheinlicher.

Wohllebens Anwälte hatten nach dem Streit einen Befangenheitsantrag angekündigt - die Sitzung wurde daraufhin für zwei Stunden unterbrochen. Der Konflikt war während der Aussage eines BKA-Ermittlers ausgebrochen, der sich an zwei Stellen offensichtlich versprochen hatte. Wohlleben-Verteidiger Wolfram Nahrath meldete sich daraufhin zu Wort, wurde vom Vorsitzenden Richter Manfred Götzl aber sofort unterbrochen. Nach einem kurzen Wortgefecht verzichtete er darauf, seinen Einwand vorzubringen. Gleich darauf verlangte ein weiterer Wohlleben-Verteidiger eine Unterbrechung und kündigte dann das "Ablehnungsgesuch" an.

Die Beantwortung der Fragen an Zschäpe hätte nach Angaben ihres Verteidigers Mathias Grasel etwa eine Stunde gedauert. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte Zschäpe nach ihrer Aussage im Dezember zahlreiche Fragen gestellt. Sie betreffen Einzelheiten des Zusammenlebens mit ihren mutmaßlichen NSU-Komplizen Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt, aber auch die Herkunft von Waffen sowie Zschäpes Wissen über die Verbrechen des NSU.

Zschäpe ist die einzige Überlebende des NSU-Trios und muss sich als mutmaßliche Mittäterin für die Serie von zehn Morden und zwei Sprengstoffanschlägen verantworten. Donnerstag ist der 257. Verhandlungstag in dem Mammutprozess.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Streit im NSU-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18223 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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