BGH führt Rechtsprechung zu Bankgebühren fort: Was bekommen Bank­kunden von unzu­läs­sigen Gebühren zurück?

19.11.2024

Kontogebühren erhöhen ohne aktive Zustimmung der Kunden? Das hat der BGH Banken und Sparkassen schon 2021 untersagt. Nun ging es darum, wie weit die Erstattungsansprüche zurückgehen.

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen für ihr Girokonto monatlich Kontoführungsgebühren. Wenn ihre Bank oder Sparkasse die Gebühren erhöhen will, muss sie dafür zunächst die aktive Zustimmung der Kundinnen und Kunden einholen. In der Vergangenheit war das nicht immer der Fall. Nicht zum ersten Mal stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit um unzulässige Bankgebühren die Rechte der Kunden. Worum es diesmal in Karlsruhe ging:

Was sind Kontoführungsgebühren?

"Die Verwaltung und der Betrieb eines Girokontos verursachen naturgemäß Kosten", sagt Christian Urban, Leiter der Gruppe Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. "Grundsätzlich ist es daher nicht verwerflich, wenn Banken und Sparkassen dafür ein Entgelt verlangen." Ob und in welcher Form Gebühren erhoben werden, kann demnach variieren: Von kostenlosen Girokonten über solche mit Kontoführungsgebühren bis hin zu Modellen, bei denen jede einzelne Buchung bezahlt werden muss.

Was können Verbraucher tun, wenn die Bank die Gebühren erhöht?

Wenn das Konto teurer wird, können Verbraucherinnen und Verbraucher dem entweder aktiv zustimmen, kündigen oder ihre Zustimmung verweigern, sagt Urban. In letzterem Fall drohe allerdings eine bankseitige Kündigung. Selbst dann bleibe für die Suche nach einer neuen Bank aber genug Zeit, da das Institut eine mindestens zweimonatige Kündigungsfrist beachten muss. Wer dagegen den Gebühren zustimmen wolle, sollte dies grundsätzlich aktiv tun, so der Finanzexperte. "Anders als in der Vergangenheit dürfen die Banken nicht mehr unterstellen, dass Kundinnen und Kunden der Preiserhöhung zustimmen, wenn diese auf die Mitteilung über die Preiserhöhung schlicht nicht reagieren."

Was ist eine Zustimmungsfiktionsklausel?

Die sogenannte Zustimmungsfiktionsklausel ist eine Vertragsklausel, die besagt, dass Änderungen in den Vertragsbedingungen als akzeptiert gelten, wenn Kunden nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Das wird auch stillschweigende Zustimmung genannt. Entsprechende Klauseln habe es in der Vergangenheit auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen gegeben, sagt Urban. Der BGH erklärte sie 2021 aber für unwirksam, da die Klauseln zu weitreichend seien und die Kunden unangemessen benachteiligt würden, LTO berichtete hier (Urt. v. 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20).

Worum ging es diesmal in Karlsruhe?

"Infolge der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2021 konnten viele Verbraucherinnen und Verbraucher gezahlte Bankentgelte zurückverlangen, wenn diese auf einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel beruhten", sagt Urban. Deshalb ging es beim BGH nun um die Frage, wie weit diese Erstattungsansprüche zurückreichen und wie hoch sie ausfallen. Dabei spielte vor allem die bei Energielieferungsverträgen vom VIII. Zivilesenat vor 12 Jahren angewandte sogenannte Dreijahreslösung eine Rolle. Nach dieser Lösung würden nur die unwirksamen Preiserhöhungen der letzten drei Jahre erstattet (Urt. v. 14.03.2012, Az. VIII ZR 113/11).

Was sagt der BGH dazu?

Der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat urteilte nun, dass die Dreijahreslösung auf unwirksame Zustimmungsfiktionsklauseln von Banken und Sparkassen nicht übertragbar sei. Der Umstand, dass ein Kunde die zu Unrecht erhobenen Gebühren mehr als drei Jahre lang widerspruchslos zahlt, führe nicht dazu, dass die Sparkasse das Geld behalten dürfe. Anders als bei den unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen werde der Inhalt des Vertrags im vorliegenden Fall nicht durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel bestimmt. In seinem Urteil verwies der BGH auch auf die bestehenden gesetzlichen Verjährungsregelungen.

Worum ging es im konkreten Fall?

In dem am Dienstag verhandelten und entschiedenen Fall hatte eine Sparkasse ohne die aktive Zustimmung eines Kunden Anfang 2018 begonnen, Gebühren für dessen Girokonto zu erheben. Dabei stützte sie sich auf eine Zustimmungsfiktionsklausel. Der Kontoinhaber legte dagegen im Juli 2021 Widerspruch ein - und forderte vor Gericht eine Rückzahlung der von 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 Euro. Das Landgericht Ingolstadt urteilte in der Vorinstanz, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren, weil er deren Erhebung erst nach drei Jahren beanstandet habe (Urt. v. 23.06.2023, Az. 13 S 1539/22 p).

Wie ging das Verfahren aus?

Der BGH hob dieses landgerichtliche Urteil auf - und urteilte auch gleich selbst in der Sache. Dem Kläger sprach der Senat die geforderte Rückzahlung in voller Höhe auf Grundlage von § 812 Abs. 1 S. Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Zudem verpflichteten sie die Sparkasse, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe (Urt. v. 19.11.2024, Az. XI ZR 139/23).

Wie viele Kundinnen und Kunden sind betroffen?

Trotz des verbraucherfreundlichen BGH-Urteils 2021 haben in den vergangenen Jahren nur wenige Verbraucherinnen und Verbraucher Erstattungsansprüche gegen die eigene Bank geltend gemacht. Das zeigt eine repräsentative Umfrage des Vergleichsportals Verivox aus dem Frühjahr. Demnach forderten nur 11 Prozent aller Kunden von ihrer Bank Geld zurück - obwohl das Konto bei mindestens 40 Prozent in den drei Jahren vor dem Urteil teurer geworden war. Die Kreditinstitute seien glimpflich davongekommen, sagte Verivox-Geschäftsführer Oliver Maier.

dpa/jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH führt Rechtsprechung zu Bankgebühren fort: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55905 (abgerufen am: 21.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen