Wissenschaftszeitvertragsgesetz tritt in Kraft: Das Ende der Kurz­zeit­ver­träge?

17.03.2016

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger trat das Wissenschaftszeitvertragsgesetz am Donnerstag in Kraft. Die Praxis, Kurzzeitverträge aneinanderzureihen, hat damit ein Ende - zumindest in der Theorie.

Nachwuchswissenschaftler in Deutschland haben jetzt - zumindest auf dem Papier - mehr Planungssicherheit für Karriere und Privatleben. Nach der Veröffentlichung des neuen Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) im Bundesanzeiger tritt die Reform an diesem Donnerstag offiziell in Kraft. Das alte Gesetz von 2007 hatte oft prekäre Beschäftigungsverhältnisse an den Unis zur Folge. Laut der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hatten neun von zehn wissenschaftlichen Mitarbeitern nur Zeitverträge.

Bundesforschungsministerin Johanna Wanka (CDU) sagte der Deutschen Presse-Agentur in Berlin: "Es ist gut, dass sich jetzt die Arbeitsbedingungen für die jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verbessern. Mit unserer Novelle haben wir Fehlentwicklungen an den Hochschulen korrigiert und unangemessen kurzen Vertragslaufzeiten einen Riegel vorgeschoben."

Gewerkschaft hat Zweifel an Umsetzung

Die GEW begrüßt zwar die neuen Regelungen, hat aber Zweifel an ihrer konsequenten Umsetzung. Sie forderte die Arbeitgeberseite - vor allem Hochschulen und Forschungseinrichtungen - deshalb auf, das neue Befristungsrecht aktiv umzusetzen. Die Rechtsposition befristet Beschäftigter an Hochschulen und Forschungseinrichtungen habe sich nur dann verbessert, "wenn die neuen Befristungsregelungen nicht unterlaufen, sondern konsequent angewendet werden", sagte der stellvertretende GEW-Chef Andreas Keller. Er kündigte an, dass die GEW Mitglieder unterstützen werde, ihre verbesserte Rechtsposition durchzusetzen, "im Zweifelsfall auch vor den Arbeitsgerichten."

Nach der Zustimmung des Bundestags im Dezember hatte Ende Januar auch die von SPD und Grünen dominierte Länderkammer das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz der schwarz-roten Regierung passieren lassen. Zur Bekämpfung von "Fehlentwicklungen" wie Kurzzeit-Kettenverträgen soll sich der Befristungsrahmen nun an Projektlaufzeiten und Qualifizierungszielen der Mitarbeiter orientieren - in der Regel sollen Verträge damit mehrere Jahre laufen. Zugleich wird die maximale Dauer wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten von vier auf sechs Jahre angehoben.

In diesem Jahr wollen Bund und Länder zudem ein Programm für die Nachwuchsförderung an den Universitäten ("Tenure-Track") beschließen, für das etwa eine Milliarde Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren bereitstehen soll.

dpa/ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Wissenschaftszeitvertragsgesetz tritt in Kraft: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18820 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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