BFH zu Werbungskosten: Fahrtkosten zum Zweitstudium abziehbar

28.03.2012

Wie am Mittwoch bekannt wurde, haben die obersten Finanzrichter entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.

Hieran hält der BFH nicht länger fest. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Der BFH ließ nun die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zu (Urt. v. 09.02.2012, Az. VI R 44/10).

In einem weiteren Verfahren haben die Finanzrichter die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstreisen könnten allerdings steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale komme es darauf nicht an (Urt. v. 09.02.2012, Az. VI R 42/11).

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Werbungskosten: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5881 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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