Ein Abgeordneter, dem Aufwendungen für ein Wahlprüfungsverfahren entstehen, kann diese als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Tätigkeit als Abgeordneter in voller Höhe steuerlich geltend machen. Das geht aus einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des FG Berlin-Brandenburg hervor.
Das zuständige Finanzamt hatte die Kosten nur teilweise anerkennen wollen, weil Abgeordnete einerseits steuerpflichtige Bezüge und andererseits eine steuerfreie Kostenpauschale für Fahrt-, Telefon-, Portokosten und ähnliche Aufwendungen erhalten. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden; deshalb meinte das Finanzamt, die Aufwendungen für das Wahlprüfungsverfahren seien im Verhältnis der steuerfreien Bezüge zu der steuerfreien Kostenpauschale aufzuteilen.
Dem schlossen sich die Richter des Finanzgerichts (FG) in ihrem Urteil vom 13. Juni 2012 (Az. 12 K 12096/09) nicht an. Sie stellten vielmehr darauf ab, dass die Kostenpauschale nur für ganz bestimmte Aufwendungen – nämlich insbesondere Fahrt-, Telefon- und Portokosten – gezahlt wird. Derartige Kosten kann ein Abgeordneter steuerlich nur geltend machen, wenn sie die Pauschale nachweislich übersteigen. Völlig anders geartete Aufwendungen, und dazu gehören nach Auffassung des FG auch die Kosten eines Wahlprüfungsverfahrens, sind hingegen in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt.
plö/LTO-Redaktion
FG Berlin-Brandenburg zu Steuern: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6754 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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