BGH zur Prozessführungsbefugnis: Unsi­cher­heit nach WEG-Reform geklärt

07.05.2021

Nach der Reform des Wohnungseigentümergesetzes 2020 war unklar, ob einzelne Eigentümer noch Rechte der Eigentümergesellschaft geltend machen können. Der BGH hat dies nun geklärt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass einzelne Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich weiterhin prozessführungsbefugt sind. Etwas anderes soll nur gelten, wenn die Eigentümergemeinschaft dem Gericht gegenüber aktiv einen gegenstehenden Willen äußert, so der V. Zivilsenat (Urt. 07.05.2021, Az. V ZR 299/19).

Zum 01. Dezember 2020 trat das neue Wohnungseigentümergesetz (WEG) in Kraft. Die Reform sieht unter anderem vor, dass sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte nur noch durch die Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können. Weil hinreichende Übergangsbestimmungen fehlten, war aber unklar, was für Verfahren gilt, die einzelne Eigentümer bereits vor Inkrafttreten der Reform angestrengt hatten.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter stützen ihre Entscheidung im Wesentlichen auf § 48 Abs. 5 und § 9b Abs. 2 WEG. Der Gesetzgeber habe mit § 48 Abs. 5 WEG bewusst vermeiden wollen, dass die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers in einem bereits anhängigen Verfahren schon durch das bloße Inkrafttreten der Neuregelung entfällt. Andernfalls wären bereits seit Jahren über mehrere Instanzen geführte Verfahren für beide Seiten gänzlich nutzlos geworden, so der V. Zivilsenat. Den Rechten der Eigentümergemeinschaft werde dagegen durch § 9b Abs. 2 WEG hinreichend Rechnung getragen, wonach die Gemeinschaft dem Verwalter eine selbstgewählte Person entgegenstellen kann, um ihre Interessen zu vertreten.

Da es nach Auffassung des BGH in aller Regel im Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht, dass Ansprüche wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums verfolgt werden, sei es im Ergebnis damit interessengerecht, wenn die Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Eigentümers erst einmal fortbesteht, soweit die Gemeinschaft keinen entgegenstehenden Willen deutlich macht.

Im vorliegenden Verfahren hatte das jetzt zur Folge, dass die Revision erfolglos blieb. Der klagende Eigentümer hat seine Prozessführungsbefugnis somit nicht verloren und kann daher entsprechende Ansprüche für die Gemeinschaft auch allein geltend machen.

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BGH zur Prozessführungsbefugnis: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44912 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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