Wer in einem Schwimmbad grundlegende und jedem Badegast einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet, haftet bei einem dadurch ausgelösten Badeunfall für den Schaden. Klettert etwa ein Besucher im Auslaufbereich von unten in eine Wasserrutsche und blockiert damit deren Auslauf, handelt er mindestens fahrlässig. Er haftet für die Verletzungen, die ein Badegast erleidet, der die Rutsche ordnungsgemäß benutzt und von oben kommend mit dem Blockierer kollidiert. Dies entschied der 2. Zivilsenat des OLG Koblenz in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Das Oberlandesgericht (OLG) sprach dem Kläger, der bei dem Unfall insbesondere eine Teilfraktur des Schienbeinkopfes erlitt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu (Urt. v. 21.06.2012; Az. 2 U 271/11).
Bereits das Landgericht Koblenz stellte die uneingeschränkte Haftung der Beklagten fest. Der 2. Zivilsenat des OLG führte aus, die Beklagten hätten bei der Benutzung der Rutsche grundlegende und jedermann einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet. Durch das Blockieren des Rutschenauslaufs hätten sie fahrlässig die Körperverletzung des rutschenden Badegastes verursacht.
Für die erheblichen und auch dauerhaften Schäden am rechten Knie hielt der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro für angemessen. Die Folgen des Bruchs des äußeren Schienbeinkopfes und des Knorpelschadens führten dauerhaft zu einer erheblichen Bewegungsbeeinträchtigung des Geschädigten. Nach nochmaliger sachverständiger Begutachtung zu den Verletzungsfolgen änderte das OLG in diesem Punkt die Entscheidung der Vorinstanz ab, das die Verletzung für folgenlos verheilt gehalten und daher nur ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zugesprochen hatte.
tko/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zum Badeunfall im Freizeitbad: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6562 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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