Wahlumfragen: Bun­des­wahl­leiter und Forsa streiten vor Gericht

10.09.2021

Dürfen Forschungsinstitute wie Forsa Ergebnisse der Sonntagsfrage veröffentlichen, wenn die Befragten schon per Briefwahl gewählt haben? Mit dieser Frage muss sich aktuell das Verwaltungsgericht Wiesbaden befassen.

Der Bundeswahlleiter und das Meinungsforschungsinstitut Forsa streiten vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden über die sogenannte Sonntagsfrage (Az. 6 L 1174/21.WI).

Das Verfahren ist seit dem 7. September anhängig. Streitpunkt ist die Frage, die Umfrageinstitute regelmäßig zufällig ausgesuchten Bürgern stellen: "Wenn am Sonntag Bundestagswahl wäre, wen würden sie wählen?". Forsa fragt dabei auch, ob jemand schon per Brief gewählt hat und, wenn ja, wen.

Der Bundeswahlleiter hatte gebeten, bis zur Schließung der Wahllokale am 26. September um 18:00 Uhr "keine Umfrageergebnisse zu veröffentlichen, in denen Antworten von Wählern, die bereits ihre Stimme per Briefwahl abgegeben haben, verarbeitet sind". Zur Begründung führte er Paragraf 32 des Bundeswahlgesetzes an, wonach die Veröffentlichung von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe unzulässig ist.

Forsa hingegen ist laut Gericht der Ansicht, dass eine Veröffentlichung der Ergebnisse vor der Wahl nicht gegen Paragraf 32 verstoße. Die Daten würden nur "aggregiert" mit den übrigen Umfrageergebnissen veröffentlicht, so dass eine Mischung von Antworten von Briefwählern und Wählern erfolge. Die Angaben der Briefwähler würden nicht gesondert ausgewiesen.

Das Verfahren werde "zeitnah" entschieden, sagte eine Sprecherin des Gerichts der dpa.

dpa/cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Wahlumfragen: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45989 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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