VG Neustadt a. d. Weinstr.: Ord­nung­samt darf in "Pri­va­träume" von Bor­dellen

10.02.2023

In einem Bordell kann nicht zwischen privaten und nicht-privaten Räumlichkeiten unterschieden werden. Das sehe schon die Gewerbeordnung nicht vor - und deshalb dürfte das Ordnungsamt auch alle Räume betreten. Das entschied das VG Neustadt.

Zu den üblichen Geschäftszeiten darf das Ordnungsamt in die Pausenräume von Prostituierten reingehen, um die Einhaltung von Gesetzen zu kontrollieren. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden (Urt. v. 26.01.2023, Az. 4 K 602/22.NW) .

Mehrere Frauen betreiben eine Prostitutionsstätte in Speyer. Diese hat neben mehreren Arbeitszimmern für sexuelle Dienstleistungen und Empfangsräumen auch einen mittels Vorhang und Tür abgetrennten und als "Privat" gekennzeichneten Sozialraum. Bei einer Routinekontrolle zur Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften hatte das Ordnungsamt auch die als "Privat" gekennzeichneten Räumlichkeiten betreten. Die Betreiberinnen meinen, dass das Ordnungsamt diese Räume aber nicht kontrollieren dürfe. Das Betreten stelle eine Verletzung ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. 

Doch das Ordnungsamt handelte rechtmäßig, hat das VG entschieden. Auch Aufenthalts- und Ruheräume für Prostituierte und sonstige Beschäftigte stellten Geschäftsräume dar. Geschäftsräume seien nicht nur öffentlich bzw. für Kunden zugängliche Räume, sondern alle abgeschlossenen Räumlichkeiten. Bei der Erlaubnis des Betriebes sei der Grundriss des Hauses mit einbezogen worden und der unterscheide auch nicht zwischen privaten und nicht-privaten Räumen, argumentierte das Gericht. Auch kenne weder das Prostituiertenschutzgesetz noch die Gewerbeordnung einen Unterschied zwischen einem konzessionierten und einem nicht konzessionierten Bereich. Außerdem hätte das Ordnungsamt diese Räumlichkeiten zu keinem anderen Zweck als dem der gewerberechtlichen Überwachung betreten, so das VG. Vor diesem Hintergrund stelle das Betreten der Räume auch keinen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Neustadt a. d. Weinstr.: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51032 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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