So weit erkennbar äußerte sich erstmals inhaltlich ein Gericht zweiter Instanz zur Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate – und findet das voraussichtlich rechtswidrig. Die Verkürzung finde keine ausreichende gesetzliche Stütze.
Die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate ist voraussichtlich rechtswidrig. Das entschied nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im Eilverfahren und damit - so weit erkennbar - erstmals ein Gericht in zweiter Instanz (Beschl . v. 03.03.2022, Az. 20 CE 22.536). Als erstes Gericht entschied das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück zu dieser Problematik Anfang Februar.
Ein nicht geimpfter Mann ist positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet worden. Mit einer Beschwerde gegen die Stadt Augsburg hatte er verfolgt, dass er nicht nur drei, sondern sechs Monate als genesen gilt. Sein Eilantrag beim Verwaltungsgericht (VG) Augsburg blieb ohne Erfolg.
Der BayVGH hat den Beschluss des VG nun aber abgeändert: Der Mann gelte sechs Monate lang als genesen. Der Antrag sei zunächst zulässig. Entgegen der Ansicht des VG bestehe zwischen dem Mann und der Stadt Augsburg ein Rechtsverhältnis. Die Stadt sei als Kreisverwaltungsbehörde für den Vollzug des Bundes- und Landesinfektionsschutzgesetzes zuständig. Der Umstand, dass ein Eilantrag auch gegen die Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Normgeberin der entsprechenden COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) gerichtet werden könne, schließe das nicht aus. Erst am Dienstag lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Eilanträge gegen die BRD in Bezug auf die Verkürzung des Genesenenstatus als unzulässig ab.
Außerdem sei die Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises voraussichtlich nichtig. Grund dafür sei der Verweis der Norm auf die Seite des Robert-Koch-Instituts (RKI). Die Ermächtigung auf das RKI, die sog. Subdelegation, finde jedoch keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG). Zudem verstoße der pauschale Verweis auf die Internetseite des RKI gegen das Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot. Ähnlich äußerte sich neben dem VG Osnabrück auch das Bundesverfassungsgericht (BverfG) in seiner Eilentscheidung zur sog. "Teil-Impfpflicht".
Die Unwirksamkeit der Regelung hat laut VGH die Folge, dass die vorhergehende Fassung der Vorschrift für den Antragsteller weiterhin gelte. Diese lege eine Dauer des Genesenenstatus von sechs Monaten ausdrücklich fest.
cp/pdi/LTO-Redaktion
VGH Bayern im Eilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47714 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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