Das VG Karlsruhe hatte den Eilantrag des NPD-Kreisverbands Rhein-Neckar gegen den Sofortvollzug des Versammlungsverbots der Stadt Mannheim abgelehnt, weil dem Kreisverband die erforderliche Antragsbefugnis fehlte. Zu Recht, wie der 1. Senat des VGH mit einem am Montag bekannt gegebenen Beschluss entschied.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) wies damit die Beschwerde des NPD-Kreisverbands Rhein-Neckar gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe vom 27. April 2012 zurück, mit dem der Eilantrag des Kreisverbands abgelehnt worden war (Beschl. v. 30.04.2012, Az. 1 S 913/12).
Die Mannheimer Richter teilen die Auffassung des VG, dass der Kreisverband nicht antragsbefugt ist. Denn in der dem Gericht vorliegenden Anmeldung vom 19. März 2012 werde die Nationaldemokatische Partei Deutschlands (NPD) ohne Angabe einer Untergliederung als Veranstalter bezeichnet. Aus der maßgeblichen Empfängerperspektive sei dies eine Anmeldung für die Bundespartei.
Unerheblich sei, wann eine weitere, an den NPD-Kreisverband Rhein-Neckar gerichtete Verbotsverfügung vom 27. April 2012 dem Kreisverband zugestellt worden ist. Der Eilantrag des Kreisverbands betreffe nämlich ausdrücklich nur die Bundespartei gerichtete Verbotsverfügung vom 24. April 2012.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
age/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6109 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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