VGH Mannheim: Konzerte in Gaststätte weiter erlaubt

von hho/LTO-Redaktion

22.09.2010

In einer Gaststätte in Rheinmünster-Söllingen dürfen vorerst weiterhin Konzerte veranstaltet werden. Dies entschied der VGH Mannheim im Wege des Eilrechtsschutzes und wies damit eine Beschwerde des Landes zurück.

Das Landratsamt Rastatt hatte dem Gastwirt die Konzerte im Mai unter Berufung auf das Gaststättenrecht verboten. Der Wirt hatte dagegen vor dem Verwaltungsgericht (VG) erfolgreich geklagt, das Land zog daraufhin vor den Verwaltungsgerichtshof (VGH).

Der VGH gab dem Gastwirt nun vorläufig Recht. Für die Untersagung gebe es im Gaststättenrecht vorraussichtlich keine Rechtsgrundlage, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Fraglich sei, ob die Konzerte überhaupt mit den Mitteln des Gaststättenrechts untersagt werden könnten, da diese möglicherweise rein privat waren sowie Getränke und Speisen vermutlich
ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben wurden (Az.: 6 S 1838/10).

Überdies bezweifelte der VGH, dass die Untersagung an den
richtigen Adressaten gerichtet wurde, da nicht der Wirt, sondern
einer seiner Mieter die Konzerte organisiert habe.

Die Aktivitäten, die das Landratsamt als genehmigungsbedürftige Änderung der Betriebsart ansehe, nämlich die Durchführung von Konzerten und sonstigen Musikveranstaltungen, könnten wohl nicht dem Betreiber der Gaststätte zugerechnet werden. Nach den vorliegenden Akten sei davon auszugehen, dass dieser den ausgebauten Saal der Gaststätte mit Bühne, Bestuhlung und Theke zur Durchführung von Konzerten und Veranstaltungen jeglicher Art an eine andere Person zur alleinigen Nutzung vermietet habe. Diese Person, die der Polizei namentlich und mit Anschrift bekannt sei, habe alle vom Land beanstandeten Veranstaltungen durchgeführt sowie hierbei auch die Bewirtung mit Speisen und Getränken übernommen.

Es spreche daher einiges dafür, dass ein ordnungsrechtliches Einschreiten wegen der beanstandeten Nutzung nicht gegenüber dem Gaststättenbetreiber, sondern gegenüber dem Mieter der Räumlichkeiten zu erfolgen habe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitiervorschlag

VGH Mannheim: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1515 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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