Dass Kinderlärm stört, ist Geschichte. Die vom Gesetzgeber verordnete Akzeptanz des Kinderlachens verbietet die Überprüfung nach Immissionsschutzrecht, Nachbarklagen aufgrund von Lärm sind kaum noch aussichtsreich. So auch das Verfahren vor dem VGH Kassel vom Montag.
Der Lärm, der von einem Spielplatz ausgehe, könne nicht an den Maßstäben der TA-Lärm gemessen werden, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH, Urt. v. 25.07.2011, Az. 9 A 125/11). Die Geräusche der bestimmungsgemäßen Nutzung seien den Nachbarn grundsätzlich zumutbar.
Soweit sich die Klägerin gegen eine bestimmungswidrige Nutzung des Spielplatzes in ihrer Nachbarschaft zur Wehr setzt, richte sich die Klage gegen den falschen Beklagten. Für Heranwachsende, die in den Abend- und Nachstunden auf dem Spielplatz verweilten, sei die Gemeinde nicht verantwortlich. Weder billige sie die Nutzung, noch fördere sie sie, so die Verwaltungsrichter. Missbräuche müssten mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln verhindert werden.
Der VGH hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig könnte die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.
ssc/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Gesetzgebung: Aus Kinderlärm werden Kindergeräusche
Klagen wegen Lärm: Länder billigen Vorrecht für spielende Kinder
Lärmbelästigung: Fußballspiel nur bis 22.00 Uhr
VGH Kassel: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3862 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag