Der Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill und Umgebung ist aufgrund von Verfahrensfehlern bei seiner Errichtung im Jahr 1996 sowie der Unwirksamkeit seiner Gründungssatzung als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich nicht existent. Dies hat der Hessische VGH in zwei Urteilen vom Freitag festgestellt.
Damit hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Berufungen des Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill und Umgebung gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen zurückgewiesen, mit denen dieses Beitragsbescheide des Verbandes aufgehoben und zugunsten eines Klägers festgestellt hatte, dass dieser nicht Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes sei (Urteile v. 11.11.2011, Az.7 A 2465/10 und 7 A 203/11).
Nach Auffassung des VGH sind die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Errichtung des Wasser- und Bodenverbandes und die Ladung zu dessen Gründungsverhandlung fehlerhaft erfolgt. Die Bekanntmachungen müssten im gesamten Gebiet, auf das sich der Verband erstrecken solle, erfolgen. Die Bekanntmachungen waren jedoch ausschließlich in den im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Zeitungen vorgenommen worden, nicht in der "Umgebung", auf die sich der Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill und Umgebung auch erstrecken sollte.
Daneben trete als weiterer Gesetzesverstoß, dass die Gründungssatzung das Verbandsgebiet nicht hinreichend bestimme. Die Festlegung "Lahn-Dill-Kreis und Umgebung" genüge dafür nicht.
cla/LTO-Redaktion
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VGH Hessen: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4793 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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