VGH Hessen zu Führerscheinantrag: Fahrerlaubnis auch ohne Pass

09.06.2015

Ein Asylbewerber darf auch ohne Papiere aus dem Heimatland in Deutschland seinen Führerschein machen.

Eine Fahrerlaubnis kann auch einem Menschen mit einer vorläufigen Aufenthaltsgestattung erteilt werden. So hat es der Hessische Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel am Dienstag entschieden (Urt. v. 09.06.2015, Az. 2 A 732/14).

Das Gericht gab damit einem Mann Recht, der 2009 aus Afghanistan nach Deutschland gekommen war. 2013 hatte der Mann bei der Fahrerlaubnisbehörde des Main-Kinzig-Kreises beantragt, ihm den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B auch ohne einen unmittelbaren Nachweis seines Heimatlandes über seine Abstammung und Herkunft zu gestatten. Stattdessen sollte die Behörde eine eidesstattliche Versicherung über Ort und Tag seiner Geburt anerkennen. Der Main-Kinzig-Kreis hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass weder eine vorläufige Aufenthaltsgestattung noch die eidesstattliche Erklärung den Anforderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung genügten.

Auch andere Dokumente können genügen

Wie schon zuvor das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hielt auch der VGH diesen Nachweis jedoch nicht für zwingend erforderlich. Die Richter orientierten sich im Wesentlichen am Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Auslegung des Main-Kinzig-Kreises, dass nur Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Familienstammbuch als Nachweis über Tag und Ort der Geburt ausreichten, sei nicht von den einschlägigen Normen gedeckt.

Im Einzelfall könnten vielmehr auch amtliche Dokumente wie eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz ausreichend sein, urteilte der Senat. Es könne nämlich nicht angenommen werden, dass die Verordnung alle Menschen, die keinen Personalausweis oder Reisepass haben, von vornherein von der Fahrprüfung ausschließen wolle.

Außerdem genüge eine Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild auch zur Vorstellung bei der praktischen oder theoretischen Prüfung. Sofern der Mann diese bestehe, solle er auch seinen Führerschein erhalten dürfen. Die Übernahme der Daten in das Bundeszentralregister und das Verkehrszentralregister bewirkten zudem, dass der Mann eindeutig identifiziert werden könne und eine spätere Veränderung der Daten ausgeschlossen sei. 

Der Senat ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zu.

dpa/ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Hessen zu Führerscheinantrag: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15793 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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