Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat das nächtliche Alkoholkonsumverbot der Stadt München gekippt. Zugleich sagen die Richter: Die Beschränkung des Verbots auf "Hotspots" reiche aus.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat das nächtliche Alkoholkonsumverbot der Stadt München für den öffentlichen Raum für unverhältnismäßig erklärt. Die Richter wiesen am Dienstag die Beschwerde der Landeshauptstadt zurück und bestätigten eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das am Freitag einem Eilantrag eines Mannes stattgab, der gegen das Verbot geklagt hatte. Es können keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden (Beschl. v. 01.09.2020, Az. 20 CS 20.1962).
Die Stadt München hatte am vergangenen Freitag nach einem weiteren Anstieg der Corona-Zahlen mit einer Allgemeinverfügung ein einwöchiges nächtliches Alkoholverbot für den öffentlichen Raum angeordnet. Demnach ist es zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verboten, etwa auf der Straße oder in Parks Alkohol zu trinken.
Anders als noch das Verwaltungsgericht Düsseldorf sieht der BayVGH in dem Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum ein geeignetes Mittel, um der Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Es könne dazu beitragen, Menschenansammlungen zu verhüten. Das hat das VG Düsseldorf im Mai noch anders beurteilt und kippte aus diesem Grund das Alkoholverbot in der Düsseldorfer Altstadt. Das BayVGH führt jedoch an, dass Alkoholkonsum im Einzelfall aufgrund seiner enthemmenden Wirkung zu Verhaltensweisen führen könne, die im Hinblick auf den Infektionsschutz problematisch sind. Das Gericht zählt in seiner Pressemitteilung beispielhaft Schreien, lautes Rede sowie die geringe Distanz zwischen Einzelpersonen auf.
Allerdings bemängelten die Münchner Richter die Erforderlichkeit der Maßnahme: Ein Verbot, das sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt, sei nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht sei demnach zu Recht davon ausgegangen, dass es ausreiche, wenn der Alkoholkonsum auf einzelnen, stark frequentierten Plätzen ("Hotspots") verboten ist.
In den vergangenen Wochen war es an zentralen Plätzen in der Stadt und an der Isar immer wieder zu ausufernden nächtlichen Feiern gekommen. Ein Schwerpunkt lag am Gärtnerplatz.
Nicht betroffen von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof ist das Verbot, Alkohol zwischen 21 Uhr und 6 Uhr zum Mitnehmen zu verkaufen.
pdi/dpa/LTO-Redaktion
Alkoholverbot gekippt: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42667 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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