Eltern haben keinen Anspruch auf die Einführung von Ethikunterricht als Schulfach an der Grundschule. Der Staat entscheidet im Rahmen seines verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrags eigenverantwortlich über das Erfordernis, Ethikunterricht anzubieten. Das entschied der VGH Baden-Württemberg mit am Dienstag bekannt gewordenem Urteil.
Das Schulgesetz (SchG) bestimme zwar, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird. Ein subjektives Recht der Eltern werde dadurch aber nicht begründet, so der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23. Januar 2013 (Az. 9 S 2180/12). Das SchG beauftrage das Kultusministerium allein im öffentlichen Interesse, einen solchen Unterricht einzuführen. Außerdem gebe es einen gewissen Spielraum, ab wann Schüler den Ethikunterricht zu besuchen haben.
Ein Anspruch auf Ethikunterricht bereits an der Grundschule ergebe sich weder aus dem im Grundgesetz verankerten Erziehungsauftrag des Staates noch aus den Vorschriften der Landesverfassung. Eine Verpflichtung folge auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Religions- und Weltanschauungsunterrichts. Art. 7 Abs. 3 GG eröffne lediglich den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einen Raum für die eigene Grundrechtsausübung. Ebenso wenig gewähre das durch Art. 6 GG geschützte elterliche Erziehungsrecht einen Anspruch auf Ethikunterricht bereits an der Grundschule.
Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Zwei Kinder besuchten im Februar 2010 die zweite und vierte Klasse einer Grundschule in Freiburg. Die Mutter beantragte damals beim Kultusministerium, an der Grundschule ab sofort parallel zum Religionsunterricht einen Ethikunterricht einzuführen. Ihre Kinder gehörten keiner Konfession an. Sie habe aber ein Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Deren Benachteiligung aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei verfassungswidrig. Das Kultusministerium lehnte den Antrag ab.
plö/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8136 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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