VGH Baden-Württemberg zu Integration: Analphabetin muss keinen Deutschkurs machen

16.08.2013

Eine 62-jährige türkische Analphabetin darf nicht verpflichtet werden, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Der VGH Baden-Württemberg stellte in einem am Freitag veröffentlichten Urteil klar, dass Ausländerbehörden bei Integrationskursen einen Ermessensspielraum haben. Für die Frau, die unter einer Krankheit leide, sei die Teilnahme unzumutbar.

Nach dem Aufenthaltsgesetz müssen Ausländer nur dann einen Integrationskurs machen, wenn sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind. Dies sei bei der 62-Jährigen nicht der Fall, so der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Das Gesetz zwinge die Behörden nicht, jemanden zur Teilnahme an einem Kurs zu verpflichten. Die Klägerin würde ein solcher Kurs unverhältnismäßig stark in ihrer Lebensführung einschränken (Urt. v. 12.07.2013, Az. 11 S 208/13).

Die Ausländerbehörde des Landratsamts Karlsruhe hatte die Frau im Januar 2011 verpflichtet, an einem Integrationskurs mit Alphabetisierung teilzunehmen. Ihre hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab.

Urteil mit Signalwirkung

Der Kurs mit Alphabetisierung hätte voraussichtlich etwa 1.200 Stunden Sprachunterricht von je 45 Minuten und 60 Stunden Unterricht über die Kultur, Rechtsordnung und Geschichte Deutschlands bedeutet. "Der Frau war das zu viel, sie wollte sich lieber um ihre Enkelkinder kümmern", sagte ein Gerichtssprecher. Das Urteil habe zwar voraussichtlich Signalwirkung für andere Behörden. Es müsse aber immer wieder von Fall zu Fall entschieden werden.

Das Alter und die Krankheit der Türkin hätten bei der Urteilsfindung eine entscheidende Rolle gespielt, erläuterte der Sprecher. Was der Fall auch zeige: "Wenn man es ernst meint mit den Integrationskursen, dann muss man frühzeitig damit anfangen."

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg zu Integration: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9376 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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