Der VGH in Mannheim hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und sich im Streit um das staatliche Glücksspielmonopol erstmals auf die Seite von Wettbüros gestellt. Die Behörden dürfen nach einem am Montag veröffentlichten Beschluss privaten Wettbüros vorerst nicht mehr verbieten, Wetten bei ausländischen Anbietern zu vermitteln.
"Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols ist derzeit offen", so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung (Beschl. v. 31.08.2011, Az. 6 S 1695/11). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte vergangenes Jahr das Glücksspielmonopol in seiner derzeitigen Form für unzulässig erklärt.
Geklagt hatte ein privates Wettbüro aus dem Kreis Göppingen, das über das Internet Sportwetten an einen österreichischen Anbieter vermittelt. Das landesweit für die Genehmigung zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe hatte es dem Büro untersagt, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder dafür zu werben, und sich auf das staatliche Sportwettenmonopol berufen.
Die Behörde hatte zur Begründung angegeben, das Wettbüro besitze keine Erlaubnis und könne diese wegen das Verbots von Glücksspielen im Internet auch nicht erhalten. Das genügte dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) nicht: Das Regierungspräsidium habe individuelle Gesichtspunkte "nicht hinreichend" berücksichtigt, so die Richter.
dpa/age/LTO-Redaktion
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VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4270 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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