Frei soll er sein, der Sonntag - frei von werktäglicher Betriebsamkeit. Kundenströme vor DVD-Automaten seien äußerst werktäglich, auch wenn im Automaten selbst kein Mensch arbeite, entschied der VGH Baden-Württemberg in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.
Eine Automatenvideothek darf an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg nicht betrieben werden, entschied der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg (Urt. v. 15.08.2011, Az. 9 S 989/09). Das Gericht bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil gegen einen Videothekenbetreiber, der gegen eine Verbotsverfügung geklagt hatte.
Die Automatenvideothek müsse an jenen Tagen schließen, weil § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Sonn- und Feiertagsgesetzes "öffentlich bemerkbare Arbeiten verbietet, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen".
Öffentlich bemerkbare Arbeit sei auch die automatische Vermietung von DVD's – selbst wenn dabei kein Personal beschäftigt werde. Der Lebensvorgang sei typisch werktäglich und geeignet, die Sonntagsruhe zu beeinträchtigen. Die solle nicht nur die Arbeitnehmer schützen. Durch die Kunden der Verleihstelle entstehe auch eine "werktägliche Betriebsamkeit".
Arbeit im Sinne des Gesetzes beschränke sich nicht nur auf menschliche Leistung. In Zeiten zunehmender Automatisierung müsse auch die Tätigkeit von Automaten darunter fallen, um den Sonntagsschutz nicht auszuhöhlen.
Das Freizeitverhalten der Bevölkerung könne den Betrieb nicht rechtfertigen, dürften doch auch andere Mittel zum Freizeitvergnügen nicht ausnahmslos auch sonntags verkauft werden.
Dass andere Bundesländer die automatischen Videotheken per Gesetz auch an Sonn- und Feiertagen erlauben, belege die Notwendigkeit des gesetzgeberischen Tätigwerdens und lasse nicht den Schluss zu, dass eine solche Aktivität generell und bundesweit zulässig sei.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, weil die "ladenähnliche" Automatenvideothek des Klägers weder mit einem Waren- noch einem Bankautomaten vergleichbar sei.
Der VGH hat die Revision nicht zugelassen.
ssc/LTO-Redaktion
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VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4089 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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