Die Stadt Offenburg hat es zu Recht abgelehnt, der NPD am 12. und 13. November 2011 die Abtsberghalle im Ortsteil Zell-Weierbach für ihren Bundesparteitag zur Verfügung zu stellen. Eine offenbar von der Partei veranlasste private Anemeldung einer angeblichen Tagung zum Thema "sexueller Kindesmissbrauch" hat also auch nicht geholfen, entschied der 1. Senat mit seinem am Donnerstag bekannt gegebenen Beschluss.
Der Grundsatz der Chancengleichheit verpflichte zwar Kommunen, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn sie diesen ihre kommunalen Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellten, so der Verwaltungsgerichtshof (VGH). Daraus ergebe sich aber nicht der von der NPD begehrte Anspruch auf Überlassung der Halle. Der bisherigen Vergabepraxis der Stadt, aus der sich die Widmung der Abtsberghalle ablesen lasse, sei zu entnehmen, dass die Halle vorrangig privaten Gesellschaften und Vereinen zu ideellen Versammlungen sowie Unternehmen zur Durchführung von Tagungen, Hauptversammlungen und Betriebsausflügen zur Verfügung gestellt werde (Beschl. v. 10.11.2011, Az. 1 S 2966/11).
Im September 2011 ging bei der Stadt Offenburg von privater Seite eine Reservierungsanfrage für den 12. und 13. November 2011 ein. Danach sollte die Abtsberghalle für die Durchführung einer Informationsveranstaltung zum Thema "sexueller Kindesmissbrauch" angemietet werden. Als die Stadt daraufhin der Privatperson einen Benutzungsvertrag übersandte, meldete sich die NPD und teilte mit, dass die Privatperson von der geplanten Nutzung zurücktrete und stattdessen an dem genannten Termin der Bundesparteitag der NPD stattfinden solle.
Weiterhin keine Parteitage oder sonstige parteiorganisatorische Veranstaltungen in Abtsberghalle
Die Stadt lehnte die Anfrage der NPD unter Hinweis auf eine ursprünglich geplante Veranstaltung der Ortsverwaltung zum Volkstrauertrag ab, die nur wegen der Brisanz des Themas der ursprünglich geplanten Informationsveranstaltung zurückgestellt worden wäre. Angesichts der massiven Täuschung der NPD bestehe kein Anlass mehr, die Interessen der Ortsverwaltung hintanzustellen.
Die NPD wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg und machte geltend, die Eigennutzung der Stadt sei nur vorgeschoben, im Übrigen sei ihr nach dem Prioritätsgrundsatz der Vorrang einzuräumen.
Das VG wies den Eilantrag ab. Auch die Beschwerde der NPD beim VGH blieb nun ohne Erfolg.
Aus den zwei Veranstaltungen mit politischen Bezügen, die in den letzten sechs Jahren in der Abtsberghalle stattgefunden hätten, sei entgegen der Ansicht der NPD nicht auf eine generelle Zulassung politischer Veranstaltungen gleich welcher Art schließen, so der VGH.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
tko/LTO-Redaktion
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VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4771 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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