VGH Baden-Württemberg zu Baumaßnahme: Professor muss sich Dienstzimmer mit Kollegen teilen

22.08.2013

Weil an der Hochschule in Furtwangen gebaut wird, muss ein Professor sein Büro zusammen mit einem Kollegen nutzen. Er hat keinen Anspruch auf ein Einzelzimmer, auch wenn er zuvor mehr als 20 Jahre allein arbeiten durfte. Wichtig sei nur, dass die Hochschule mit ihrer Raumorganisation nicht willkürlich handele, so der VGH Baden-Württemberg in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss.

Auch in zweiter Instanz hatte der Eilantrag eines Hochschulprofessors keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg ist der Ansicht, dass die Hochschule Furtwangen ihm kein Einzelbüro zuweisen muss, so lang ihre Raumorganisation nicht willkürlich ist (Beschl. v. 03.07.2013, Az. 4 S 1020/13).

Durch Baumaßnahmen sah sich die Hochschule gezwungen, die Räumlichkeiten neu aufzuteilen. Hierdurch verlor der Professor sein Einzelbüro, welches er bereits seit über 20 Jahren nutzte. Zukünftig sollte er sich ein Büro teilen, was der Mann nicht einsah. Mit Eilantrag wollte er die Hochschule verpflichten, ihm ein Einzelzimmer zuzuweisen. Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg lehnte den Antrag aber ab. Ebenso nun der VGH.

Der Professor habe keine individuellen Zusagen der Hochschule oder einen Verstoß gegen interne Raumbewirtschaftungsrichtlinien geltend gemacht. Seine Aufgaben seien auch nicht beeinträchtigt, gab der VGH an. Einen Anspruch, welcher sich allein aus seiner Stellung ergebe, lehnten die Richter ab. Der Dienstherr habe stattdessen ein nahezu uneingeschränktes Gestaltungsermessen bei der Raumorganisation. Daher komme es nicht darauf an, ob die Entscheidung der Hochschule die sachgerechteste gewesen sei.

Ein Rechtsverstoß könne nur bejaht werden, wenn die Zuweisung der Räume sachlich unvertretbar oder willkürlich wäre, betonte das Gericht. Da aber zahlreiche Professoren von der Maßnahme der Hochschule ähnlich betroffen seien, könne von Willkür nicht gesprochen werden.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg zu Baumaßnahme: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9408 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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