VGH Baden-Württemberg zu linksunten.indymedia: Durch­su­chung recht­mäßig, Beschlag­nahme nicht

03.07.2018

Der verbotene Verein linksunten.indymedia muss die durch das Regierungspräsidium Freiburg beantragte Beschlagnahmeanordnung in der derzeitigen Form nicht dulden. Sie sei zu unbestimmt, so die Richter am VGH Baden-Württemberg.

Die Beschlagnahme, die das Regierungspräsidium Freiburg vergangenen August gegen den Verein linksunten.indymedia anordnete, war rechtswidrig, entschieden die Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) (Beschl. v. 19.06.2018, Az. 1 S 2048/17 u.a).

Die Beschlagnahmeanordnungen seien zu unbestimmt und daher aufzuheben. Denn sie bezögen umfassend sämtliche Gegenstände, die einen möglichen Bezug zum vereinsrechtlichen Verbotsverfahren aufweisen ein. Das reiche aber nicht. Denn wegen ihrer Bedeutung müssen in einer Beschlagnahmeanordnung die betroffenen Gegenstände so genau bezeichnet sein, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahme erfasst sind oder nicht, so der VGH.

Der Gerichtshof stellte jedoch gleichzeitig klar, dass die in diesem Zuge angeordnete Durchsuchung im Gegensatz zur Beschlagnahme rechtmäßig war. Der dafür erforderliche Anfangsverdacht läge bei allen fünf Personen, die sich gegen die Anordnungen wehrten, vor. Es hätten sich genug Anhaltspunkte ergeben, die für eine Zugehörigkeit der Beteiligten bei linksunten.indymedia sprachen. Die Richter bezogen sich dabei auf Auswertungen des Bundesamts für Verfassungsschutz.  

Der Verein linksunten.indymedia, dessen Internetseite das Bundesinnenministerium (BMI) als "einflussreichste Internetplattform gewaltbereiter Linksextremisten in Deutschland" bezeichnete, war im August 2017 vom ehemaligen Bundesinnenminister Thomas de Maizière wegen Verfassungsfeindlichkeit für verboten erklärt worden. Gegen die Verbotserklärung gingen die Vereinsmitglieder unter anderem mit dem Argument vor, linksunten.indymedia sei gar kein Verein.

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg zu linksunten.indymedia: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29515 (abgerufen am: 03.11.2024 )

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