Eine Pension mit 17 Betten im reinen Wohngebiet ist grundsätzlich unzulässig, gab der Baden-Württembergische VGH am Donnerstag bekannt.
Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg stellten zwar klar, dass in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden könnten. Das Merkmal "klein" solle insbesondere die Gebietsverträglichkeit gewährleisten, für die in einem reinen Wohngebiet der Schutz der Wohnruhe besonders bedeutsam sei. Diesen Anforderungen genüge die betroffene Pension mit 17 Betten für Monteure nicht.
Sie widerspreche nach ihrem Gesamtbild dem Charakter des Baugebiets. In einem durch reine Wohnnutzung geprägten Gebiet, das sich zudem durch eine stark aufgelockerte Bebauung auszeichne und insgesamt als ruhiges Wohnquartier zu beurteilen sei, sei ein Beherbergungsbetrieb grundsätzlich nur mit einer Zahl von deutlich weniger als 17 Betten wohngebietsverträglich und damit "klein" (Beschl. v. 11.05.2015, Az. 3 S 2420/14).
Geklagt hatte eine Gemeinschaft aus Wohnungseigentümern in Brühl (Rhein-Neckar-Kreis), in deren Nachbarschaft ein Mehrfamilienhaus in eine Monteurs- und Ferienunterkunft mit 17 Betten umgewandelt wurde. Die Gemeinschaft beschwerte sich zunächst bei der Baurechtsbehörde. Als die nicht reagierte, zogen die Anwohner vors Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe und bekamen Recht. Dagegen reichten die Betreiber der Pension einen Antrag auf Berufung beim VGH in Mannheim ein, der jedoch abgelehnt wurde.
Die Berufung ließ der VGH wegen der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zu.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
dpa/age/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Pension in reinem Wohngebiet: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16600 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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