BGH zu Einnahmeausfällen wegen der Pandemie: Staat­liche Corona-Hilfen waren aus­rei­chend

11.04.2024

Die Corona-Pandemie hat viele Hotels und Gaststätten hart getroffen. Zwei Hotels aus Bremen wollten von der Stadt dafür entschädigt werden. Der BGH sieht dafür keinen Grund.

Im Streit um eine Entschädigung für Einnahmeausfälle in der Corona-Pandemie sind die Betreiber zweier Hotels vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert (Urt. v. 11.04.2024, Az. III ZR 134/22). Die Kläger hielten die von der Stadt erlassenen Infektionsschutzmaßnahmen für rechtswidrig. Das sah der BGH anders. 

Die beiden Bremer Hotels sind Teil einer bundesweiten Hotelkette. Wegen des Beherbergungsverbots während des ersten und zweiten Lockdowns (März bis Mai 2020 bzw. November 2020 bis Juni 2021) konnten die Hotels insgesamt 259 Tage keine Gäste beherbergen. Darüber hinaus mussten die hoteleigenen Restaurants ebenfalls über einen langen Zeitraum geschlossen werden. Wegen des Veranstaltungsverbots konnten zudem von März bis Mai 2020 an 56 Tagen keine Veranstaltungen stattfinden.

Mit ihrer Klage forderten die Hotelbetreiber von der Stadt Bremen Entschädigungen für Einnahmeausfälle, die ihnen daraus entstanden sind. Die Infektionsschutzmaßnahmen seien unverhältnismäßig gewesen. Die staatlichen Corona-Hilfen hätten keine ausreichende Kompensation dafür dargestellt und zudem konzernzugehörige Unternehmen gegenüber Einzelunternehmen benachteiligt. 

Wie in den Vorinstanzen hatte die Klage der Hotel-Betreiber auch beim BGH keinen Erfolg.

Hoteliers haben genug Hilfe bekommen

Die Infektionsschutzmaßnahmen in Bremen beruhten nach Ansicht des BGH auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Die Eingriffe in die Gewerbebetriebe (Art. 14 Abs. 1 GG) seien zudem "durch großzügige staatliche Hilfsprogramme entscheidend abgemildert" worden, so die Karlsruher Richter. Die Hotelkette, zu der die beiden Kläger gehören, habe aus staatlichen Förderprogrammen insgesamt 73,6 Millionen Euro und aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds einen Kredit in Höhe von 47,5 Millionen Euro erhalten. Dies sei nach Ansicht des BGH ausreichend gewesen.

Schließlich stellt der BGH auch klar, dass der Staat nicht verpflichtet ist, jede aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen drohende Insolvenz zu verhindern, und sich in Pandemiezeiten gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken muss.

So oder so hätte die Revision aber auch deshalb keinen Erfolg gehabt, weil die – unterstellt gleichheitswidrige – Benachteiligung bei der Gewährung von Corona-Hilfen keinen Staatshaftungsanspruch, sondern allenfalls – unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG – einen Anspruch auf weitergehende, vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machende Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Folge hätte, so der BGH abschließend.

dpa/xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Einnahmeausfällen wegen der Pandemie: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54317 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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