VG Berlin zu Polizeidienst: Voller Frei­zei­t­aus­g­leich für Bereit­schaft

12.01.2016

Bereitschaftsdienst ist wie Volldienst zu behandeln und daher vollständig in Freizeit auszugleichen. Das gilt unabhängig von einer Vergütung für die Mehrarbeit und auch für Polizeibeamte, so das VG Berlin.

Polizeibeamte des Landes Berlin, die Mehrarbeit als Bereitschaftsdienst leisten, können hierfür vollen Freizeitausgleich verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil entschieden (Urt. v. 02.12.2015, Az. VG 26 K 58.14).

Der Kläger, ein Polizeioberkommissar im Dienst des Landes, wurde 2011 zur Unterstützung der niedersächsischen Polizei anlässlich eines Castor-Transports nach Gorleben entsandt. Während dieses mehrtägigen Dauereinsatzes leistete er Bereitschaftsdienst. Der Polizeipräsident in Berlin gewährte ihm hierfür – einer ständigen Praxis folgend – lediglich Dienstbefreiung im Umfang von einem Drittel der Bereitschaftsdienstzeit. Dies sei durch die geringere Intensität des Bereitschaftsdienstes gerechtfertigt.

Die 26. Kammer des VG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verpflichtete den Polizeipräsidenten zur Gewährung von Freizeitausgleich in vollem Umfang. Nach dem Landesbeamtengesetz sei Beamten für die Mehrarbeit, welche über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

Verzicht auf Freizeit ist auszugleichen

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sei Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich wie Volldienst zu behandeln. Die Vorschrift verfolge das Ziel, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewährleisten, wenn der Beamte – wie hier – aufgrund von Mehrarbeit gezwungen sei, auf die ihm zustehende Freizeit vorübergehend zu verzichten.

Nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes bekommen die Beamten im Bereitschaftsdienst zwar nur die Überstunden bezahlt, die erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden, erklärten die Richter. Diese Regelung lasse aber keinen Rückschluss auf dem Umgang mit dem Freizeitausgleich zu. Denn die Dienstbefreiung sei ein arbeitszeitrechtlicher Ausgleich der Bereitschaftsstunden, nicht aber ein Vergütungsanspruch, der die zeitliche Mehrarbeit der Beamten gerade nicht ausgleiche.

So hatte bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg 2011 den Fall eines Polizeibeamten entscheiden, der ebenfalls bei einem Castor-Transport Dienst hatte.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zu Polizeidienst: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18107 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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