Eine nur einmal mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpfte Frau gilt zunächst als vollständig geimpft. Der Ausschluss durch das Paul-Ehrlich-Institut vom vollständigen Impfstatus sei voraussichtlich rechtswidrig, meint das VG Berlin.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat einem Eilantrag stattgegeben, wonach der Ausschluss von mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson nur einmal geimpften Personen vom vollständigen Impfschutzstatus durch das Paul-Ehrlich-Institut rechtswidrig ist (Beschl. v. 18.02.2022, Az. VG 14 L 15/22). Damit gelte die Antragstellerin nach der früheren Rechtslage bis auf Weiteres als vollständig geimpft, wenn auch nicht als geboostert.
Die Antragstellerin hatte sich im Oktober 2021 mit diesem Impfstoff gegen das Coronavirus impfen lassen. Nach § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und einer im Januar 2022 aktualisierten Impfempfehlung gelten solche Personen nicht mehr als vollständig geimpft. Insoweit gelten bzw. galten für sie strengere bundes- und landesrechtliche Schutzmaßnahmen.
Die 14. Kammer des VG hat entschieden, dass sich § 2 Nr. 3 SchAusnahmV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Grund dafür sei, dass nach der Verordnungsermächtigung nicht etwa das Paul-Ehrlich-Institut oder das Robert-Koch-Institut über den Immunisierungsstatus zu entscheiden habe, sondern die Bundesregierung. Eine Übertragung dieser Entscheidung überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung, so die Kammer. Daher könne eine Entscheidung hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit bzw. der Frage nach einer hinreichenden Begründung der Impfstatusänderung dahinstehen.
In einem ähnlichen Fall zur Verkürzung des Genesenenstatus hatte das VG Osnabrück zu diesen Fragen seinerseits noch Ausführungen gemacht, im Ergebnis aber ähnlich wie jetzt das VG Berlin entschieden.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich Zweifel an der Regelungstechnik geäußert.
Gegen die Entscheidung des VG Berlin kann noch Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
jb/LTO-Redaktion
VG Berlin zur Impfung mit Johnson & Johnson: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47594 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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