Die Befragungen von Briefwählern dürfen in die "Sonntagsfrage" des Meinungsforschungsinstituts Forsa einbezogen und veröffentlicht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Eilverfahren entschieden.
Das Meinungsforschungsinstitut Forsa darf in seine sogenannte "Sonntagsfrage" auch die Briefwählerbefragungen einbeziehen, das hat das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden vorläufig in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss v. 16.09.2021, Az. 6 L 1174/21.WI).
Das Gericht sieht in seiner Entscheidung von Donnerstag keinen Verstoß gegen § 32 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG). Die Vorschrift bestimmt, dass die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist.
Forsa fragte zufällig ausgesuchte Bürgerinnen und Bürger nicht nur "Wenn am Sonntag Bundestagswahl wäre, wen würden sie wählen?", sondern auch, ob jemand schon per Brief gewählt hat und, wenn ja, wen.
Daten nur aggregiert veröffentlicht
Forsa hingegen war der Ansicht, dass eine Veröffentlichung der Ergebnisse vor der Wahl nicht gegen § 32 BWahlG verstoße. Die Daten würden nur "aggregiert" mit den übrigen Umfrageergebnissen veröffentlicht, so dass eine Mischung der Antworten von Briefwählern und Wählern erfolge. Die Angaben der Briefwählerinnen und Briefwähler würden nicht gesondert ausgewiesen.
Dem folgte nun auch das VG Wiesbaden in seiner Begründung. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BWahlG enthalte "voraussichtlich kein Verbot der Veröffentlichung von Umfragen im Vorfeld der Wahl, bei denen in aggregierter Form auch die Angaben von Wählern, die bereits per Briefwahl abgestimmt haben, enthalten sind."
Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde würde dann der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheiden.
Mehr Details zur Entscheidung finden Sie in Kürze auf LTO.de
Entscheidung des VG Wiesbaden gegen Bundeswahlleiter: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46035 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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