Die Betreiber einer Weinstube sind mit ihrer Klage gegen den Lärm eines Kinderspielplatzes im Moselort Bernkastel-Wehlen gescheitert. Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft, hieß es in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil des VG Trier.
Geräusche, die auf einem Spielplatz entstünden, gälten in der Regel nicht als schädliche Umwelteinwirkungen. Es handele sich auch nicht um einen überdimensionierten Spielplatz. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar, heißt es im Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Trier (Urt. v. 28.01.2015, Az. 5 K 1542/14.TR).
Die Betreiber der Weinstube hatten als Argument unter anderem angeführt, dass sich seit dem Ausbau des Spielplatzes nahe ihres Grundstücks Gäste der Weinstube beschwert hätten und teilweise ganz weggeblieben seien. Dazu führte das Gericht aus, dass die Stadt den schutzwürdigen Belangen der unmittelbaren Nachbarn durch eingeschränkte Nutzungszeiten (8-13 und 14-20 Uhr) und durch eine Altersbegrenzung des Nutzerkreises (Kinder bis 12) Rechnung getragen habe. Gewerbliche Nutzungen hingegen seien im Vergleich zur Wohnnutzung generell weniger schutzbedürftig. Ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme liege somit nicht vor.
Das Paar verlangte zudem von der Stadt, dass zumindest die Spielgeräte auf die andere Seite des Grundstücks verlegt werden. Dazu habe die Stadt jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass eine Verlegung der Spielgeräte aus Platzgründen nicht möglich sei. Die Entscheidung des VG Trier steht somit im Einklang mit der grundsätzlich kinderfreundlichen Haltung des Bundesverwaltungsgerichts.
dpa/age/LTO-Redaktion
VG Trier zu Kinderlärm: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14594 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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