Bei einem Polizeieinsatz gegen Gegner des Bahnprojekts Stuttgart 21 vor mehr als drei Jahren hat die Polizei zu Unrecht Platzverweise erteilt. Mit diesem Urteil gab das VG den Klagen von zwei Männern statt. Die Protestler hätten eine Versammlung abgehalten.
Bei dem Protest am 25. Januar 2011 waren Baufahrzeuge daran gehindert worden, auf das Gelände zu fahren. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart diente das von der Polizei als "Verhinderungsblockade" angesehene Blockadefrühstück vor dem Nordausgang des Hauptbahnhofs in erster Linie dem Protest gegen das Milliardenprojekt und damit der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit. Damit habe es sich bei dieser Aktion um eine Versammlung gehandelt, die unter die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit falle (Urt. v. 12.06.2014, Az. 5K 808/11 und 5K 810/11).
Maßnahmen aufgrund des allgemeinen Polizeirechts - wie die Platzverweise - seien erst nach ausdrücklicher Auflösung der Versammlung zulässig, heißt es zur Begründung der Entscheidung. Eine solche ausdrückliche Auflösung habe vor der Erteilung der Platzverweise jedoch nicht stattgefunden, urteilte die Kammer und folgte somit der Argumentation der Kläger.
Zwar sei die Versammlung durch die Einkesselung der Gegner von der Polizei beendet worden. Dies stellte jedoch keine ausdrückliche Auflösung der Versammlung dar, erklärte das Gericht weiter. Gegen das Urteil ist Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim möglich.
dpa/una/LTO-Redaktion
VG Stuttgart zu Stuttgart 21: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12262 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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