VG Stuttgart zu Leuchtreklame an Wohnhaus: Bewegliche LED-Leiste bringt zuviel Unruhe

17.09.2014

Eine an einem Wohnhaus angebrachte beleuchtete Werbetafel ist schon nicht an jeder Ecke zu finden. Doch diese auch noch mit einer beweglichen LED-Schriftleiste zu versehen, führt dann doch zu weit und ist den Anwohnern nicht mehr zumutbar. Das VG Stuttgart lehnte die Klage einer Plakat-Werbefirma, die genau dies vorhatte, ab.

Eine etwa 10 Quadratmeter große beleuchtete Werbetafel in Stuttgart darf nicht mit beweglichen Leuchtdioden (LED) versehen werden.Weil die Anlage hauptsächlich von Wohnungen umgeben ist, sei das zu erwartende unruhige Licht den Anwohnern nicht zumutbar. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, wie am Mittwoch bekannt wurde (Urt. v. 05.09.2014, Az. 13 K 308/14).

Auch die Stadt wollte dem gestellten Antrag der Werbefirma nicht entsprechen. Das Vorhaben verstoße nämlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das bewegte Licht erzeuge eine "ständige visuelle Unruhe am Gebäude", hieß es von Seiten der Behörde. Erschwerend kam hinzu, dass die Reklame auch an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt leuchten sollte.

Das VG hatte dem wenig hinzu zu fügen. Zusätzlich zu dem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nahm es noch einen Verstoß gegen das Verunstaltungsgebot des Bauordnung des Landes Baden-Württemberg an. Bauliche Anlage müssten danach mit der Umgebung in Einklang stehen. Dies tut sie nicht, wenn die bereits vorhandene Werbetafel noch vergrößert oder eben aufgrüstet werde. Dann würde sie als "offensichtlich deplazierter Fremdkörper" innerhalb des Gebiets wahrgenommen werden.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Stuttgart zu Leuchtreklame an Wohnhaus: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13214 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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