Das Land, in dem das eigene Asylverfahren durchgeführt wird, kann man sich nicht aussuchen, stellte am Montag das VG in Osnabrück klar. Vier Flüchtline aus Somalia müssen daher zurück nach Italien. Dort waren sie in die EU eingereist und hatten Asyl beantragt. Flächendeckend unmenschliche Asylbedingungen sah das Gericht dort nicht.
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat die verfügte Rücküberstellung von vier somalischen Flüchtlingen nach Italien bestätigt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe entsprechend der Dublin-II-Verordnung gehandelt (Urt. v. 22.09.2014, Az. 5 91/14 u.a.).
Dabei stellte das VG klar, dass man sich "den europäischen Staat, in dem das Asylverfahren durchgeführt werden soll, nicht aussuchen" könne. Allein das europäische Recht bestimme, welches Land zuständig sei. Da die vier Kläger über Italien in die Europäische Union eingereist seien und dort ihre Asylanträge gestellt hätten, sei eine Rücküberstellung dorthin die rechtmäßige Konsequenz.
Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn die Somalier in Italien unmenschliche Bedingungen zu erwarten hätten. Eine solche Feststellung hatte im April 2012 etwa das VG Darmstadt getroffen, allerdings im Rahmen eines Eilverfahrens. Das Gericht in Oldenburg verneinte dies zwar nun, konstatierte aber, dass das italienische Asylsystem aufgrund der hohen Antragszahlen an Mängeln leide. Diese seien jedoch nur punktuell zu verzeichnen - das reiche nicht aus, um eine Rücküberstellung abzulehnen.
Darüber hinaus könnten die Bewerber nicht geltend machen, dass sie nach dem Asylverfahren in Italien keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Das ist in der Bundesrepublik gewiss anders. Doch eine europarechtlich normierte Pflicht zu solchen Leistungen gebe es nicht, betonte das VG. Schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH) hätten das klar gestellt.
una/LTO-Redaktion
VG Osnabrück zu Asylbewerbern: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13274 (abgerufen am: 04.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag