VG Osnabrück zur Rundfunkabgabe: Umstrittener Beitrag ist keine Steuer

03.04.2014

Klagen gegen den Rundfunkbeitrag gibt es viele. Am Donnerstag wurde eine Entscheidung des VG bekannt, welches den Gegnern der umstrittenen Abgabe wenig Hoffnung machen dürfte. Das Gericht wies die Klage einer Privatperson ab.

Da der 2013 eingeführte Runfunkbeitrag ohne eine konkrete Gegenleistung der öffentlichen Hand erhoben wird, handele es sich dabei nicht um eine Steuer, sondern einen abgaberechtlicher Beitrag, so das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück (Urt. v. 01.04.2014, Az. 1 A 182/13).

Damit wies das Gericht die Klage einer Privatperson ab. Seit Januar 2013 knüpft die Zahlungspflicht an das Merkmal der Wohnung an. Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig, sie nutze tatsächlich nur einen Computer mit Internetzugang.

Der Gesetzgeber darf typisieren und pauschalieren

Die Verwaltungsrichter halten es "angesichts der medientechnischen Entwicklung" für vertretbar, dass der Rundfunkstaatsvertrag allein auf den Umstand abstellt, dass jemand über eine Wohnung verfügt. Bei der Abgabe handele es sich um ein Entgelt für die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und dafür, dass Privatpersonen die Möglichkeit eröffnet werden, innerhalb ihrer Wohnung Rundfunksendungen zu empfangen.

Dass für jede Wohnung der gleich hohe Beitrag anfällt, sei kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Gesetzgeber dürfe im Rahmen der "Massenverwaltung" typisieren und pauschalieren. Außerdem habe er eine Härtefallregelung in den Staatsvertrag eingefügt. Diese könne so ausgelegt werden, dass diejenigen vom Rundfunkbeitrag befreit werden müssen, die nachweisen, dass sie tatsächlich kein Rundfunkgerät haben.

Weitere Entscheidungen werden folgen

Das VG Osnabrück ist nicht das einzige Gericht, welches sich mit dem Rundfunkbeitrag auseinandersetzen muss. Die Drogeriemarktkette Rossmann klagt vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH). Der Autovermieter Sixt hat sich an das Verwaltungsgericht (VG) München gewendet. In beiden Fällen stehe eine Entscheidung noch aus.

In Eilverfahren hat es hingegen bereits gerichtliche Beschlüsse gegeben. Dabei ging es um datenschutzrechtliche Fragen. So entschied etwa das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, dass der Beitragsservice durchaus auch wissen dürfe, wo die Bürger früher gewohnt haben und hob damit eine Entscheidung des VG Göttingen auf (Beschl. v. 10.09.2013, Az. 4 ME 204/13).

Auch der BayVerfGH hatte Eilanträgen abgewiesen und den Abgleich der Meldedaten damit nicht vorläufig gestoppt (Beschl. v. 18.04.2013, Az. Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12).

Die Kammer des VG Osnabrück hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Osnabrück zur Rundfunkabgabe: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11543 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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