Wenn es um hochschulpolitische, soziale und kulturelle Belange der Studenten geht, darf sich der AStA durchaus positionieren. Der AStA der Uni Osnabrück hatte unter anderem linksgerichtete Initiativen unterstützt. Daran hatte sich ein Student gestört.
Der Antrag eines Studenten* auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Universität Osnabrück war nicht von Erfolg gekrönt. Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück wies ihn kürzlich ab, wie am Mittwoch bekannt wurde (Beschl. v. 23.07.2014, Az. 1 B 19/14).
Der Student wollte verhindern, dass sich der AStA jedenfalls für die Dauer seines Studiums nicht allgemeinpolitisch betätigt. Der Antragsteller war der Ansicht, die Studierendenschaft maße sich zuviel an, indem sie Tätigkeiten und Initiativen unterstütze, die mit der Hochschule nicht unmittelbar in Zusammenhang stünden. Gemeint waren unter anderem die linksgerichteten Initiativen "Café Mano Negra" und "Antifaschismus", die der AStA finanziell unterstützt.
Dazu störte sich der Student an einem Aufsatz in der AStA-Zeitung, der den Titel "Narzissmus und Nation" trägt. Außerdem habe der Studierendenausschuss auf seiner Facebook-Seite auf Demonstrationen gegen Abschiebung und die NPD aufmerksam gemacht, Dritte hätten über die Seite zur Teilnahme aufgerufen und in den Räumen des AStA Flugblätter und Plakate ausgelegt. All dies dürfe der AStA aber nicht, so die Einschätzung des Studenten, der einen Unterlassungsanspruch geltend machte.
Das VG kam jedoch zu einem anderen Schluss. Der AStA dürfe zwar nicht nachhaltig und uneingeschränkt eine eigene Meinungen kundtun, die allgemeinpolitisch und nicht auf die Hochschule bezogen sei. Das habe der AStA aber nicht getan. Stattdessen lägen hier Tätigkeiten im Bereich der politischen Bildung vor, die keine eigene Meinungsäußerung darstellten. Die finanzielle Unterstützung der Initiativen sei nicht zu beanstanden, da hiervon eine große Bandbreite von Themen, Ausrichtungen und Zielsetzungen abgedeckt sei.
Facebook-Kommentare von Dritten müsse sich der AStA ohnehin nicht zurechnen lassen. Er selbst dürfe zwar nicht allgemeinpolitische Meinungen von sich geben, jedoch andere dabei grundsätzlich unterstützen. Daher spreche nichts dagegen, wenn Organisationen Plakate und Flugblätter in den Räumen der Studierendenschaft ausliegen. Nur in wenigen Fällen sei eine Überschreitung der Grenze zur allgemeinpolitischen Betätigung erkennbar, merkte das Gericht an. Diese lägen aber schon so weit zurück, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Denn der AStA sei inzwischen ganz anders zusammengesetzt.
*Hinweis: Hier stand zunächst, der Antragsteller sei selbst Mitglied des AStA, diese Information war jedoch falsch und wurde geändert.
una/LTO-Redaktion
VG Osnabrück zum AStA: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12735 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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