Nachträgliches Parkverbot: VG Neustadt bestätigt Abschleppvorgang

05.02.2015

Auch wer sein Auto ordnungsgemäß auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt, darf sich seiner Sache nicht allzu lange sicher sein. Das VG Neustadt lehnt einen Vertrauensschutz dahingehend ab, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken unbegrenzt erlaubt bleibt. 

Auch Dauerparker können sich nicht darauf verlassen, dass sie an einer bestimmten Stelle unbegrenzt parken dürfen. Auch, wenn das zum Zeitpunkt des Abstellens erlaubt ist. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt (Urt. v. 27.01.2015, Az. 5 K 444/14.NW).

Das Gericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, der für ein juristisches Lehrbuch nicht besser hätte konstruiert werden können. Der klagende Fahrer hatte sein Auto am Mittwoch, den 27.Februar 2013 früh morgens auf einem Parkplatz in Haßloch ordnungsgemäß abgestellt. Von dort aus fuhr er mit Freunden weiter in den Urlaub. Noch am selben Tag stellte die Gemeinde Halteverbotsschilder auf mit dem Zusatz "Sonntag, 3. März 2013 ab 7.00 Uhr". An diesem Tag fand dort ein Umzug statt.

Nachdem der Mann sein Fahrzeug auch an dem besagten Sonntag nicht fortbewegt hatte und auch telefonisch nicht erreichbar war, ließ die Gemeinde den Pkw am 3. März um 12.15 Uhr abschleppen und forderte im Anschluss die Kosten zurück. Das Widerspruchsverfahren des zurück gekehrten Urlaubers blieb erfolglos.

Sehen oder nicht sehen: Verkehrszeichen wirken

Das VG wies nun auch die Klage des Mannes ab und entschied, dass die Voraussetzungen der Kostenpflicht für eine Ersatzvornahme vorlagen. Nachdem die Schilder am 27. Februar aufgestellt worden seien, sei noch im Laufe dieses Tages für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar geworden, dass der Parkplatz am kommenden Sonntag nicht habe benutzt werden dürfen.

Das Verkehrszeichen sei auch gegenüber dem Kläger bekannt gemacht worden. Verkehrszeichen wirkten gegenüber jedem, ohne dass es eine Rolle spiele, ob diese das Zeichen tatsächlich wahrgenommen haben oder nicht, so das VG.

Das Gericht hielt den Abschleppvorgang auch für verhältnismäßig, da die Gemeinde zuvor noch versucht habe, den Mann telefonisch zu erreichen und der anstehende Umzug von besonderem öffentlichen Interesse gewesen sei. Auch die Kostenforderung selbst sei nicht unverhältnismäßig, da es keinen Vertrauensschutz dafür gebe, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken unbegrenzt erlaubt bleibe. Die Kostenbelastung sei jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn das Fahrzeug -wie hier- erst am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wird.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Nachträgliches Parkverbot: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14588 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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