Reicht zur Begründung eines Widerspruchs ein bloßer Tatsachenvortrag aus, besteht keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies entschied die 3. Kammer mit einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Zwar habe derjenige, dessen Widerspruch erfolgreich sei, einen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen, so das Verwaltungsgericht (VG). Eine rechtsanwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren sei aber nicht in jedem Fall als notwendig anzusehen. Die Erstattungsfähigkeit sei nur dann zu bejahen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen (Urt. v. 26.09.2011, Az. 3 K 352/11.NW).
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Kreisverwaltung Germersheim gegenüber dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs für sein Motorrad der Marke Honda angeordnet. Begründet hatte sie dies damit, dass mit dem Motorrad ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sei, der Fahrzeugführer aber durch die Bußgeldstelle trotz eines Beweisfotos, welches dem Mann bereits im Bußgeldverfahren übersandt worden sei, nicht habe ermittelt werden können.
Vernünftiger Bürger braucht keinen Rechtsbeistand
Hiergegen erhoben die vom Motorradeigentümer beauftragten Rechtsanwälte Widerspruch und trugen vor, bei dem Motorrad handele es sich nicht um das Fahrzeug des Mandanten. Dieser sei Eigentümer einer Honda, auf dem Beweisfoto sei hingegen eine Yamaha zu sehen. Offenbar handele es sich um eine Verwechslung. Dem Mandanten seien weder das Motorrad noch dessen Fahrer bekannt.
Nach Überprüfung des Sachverhalts stellte die Kreisverwaltung fest, dass es sich bei dem auf dem Foto abgebildeten Motorrad tatsächlich um ein solches der Marke Yamaha handelte. Sie hob daraufhin die Fahrtenbuchauflage auf, erklärte aber die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten für nicht erstattungsfähig. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen.
Das VG bestätigte diese Entscheidung der Behörde als rechtmäßig. Maßgebend sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts bedient hätte. Hier sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen. Zur Begründung des Widerspruchs habe es lediglich des bloßen Vortrags von Tatsachen bedurft. Hierzu sei der Kläger ohne weiteres auch ohne Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe in der Lage gewesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Neustadt: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4621 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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