OLG Bamberg sieht zulässige Meinungsäußerung: Rechts­an­walt muss sch­lechte Google-Bewer­tung hin­nehmen

14.10.2024

Die öffentliche Bewertung eines Rechtsanwalts als "nicht besonders fähig" ist keine Schmähkritik, sondern wird von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das hat das OLG Bamberg klargestellt. Die betroffene Kanzlei muss diese Rezension akzeptieren.

"Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich 'NICHT' weiterempfehlen. Dies liegt allein and dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X." Einer von fünf Sternen. So eine öffentliche Google-Bewertung ist mindestens unerfreulich und schlimmstenfalls reputationsschädlich. Zulässig ist sie aber trotzdem, so das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Es handle sich um eine geschützte Meinungsäußerung. Ein Anspruch auf Löschung bestehe daher nicht (Hinweisbeschl. v. 14.06.2024, Az. 6 U 17/24 e).

Der Verfasser der Online-Bewertung hatte sich von einem Rechtsanwalt der bewerteten Kanzlei wegen eines Verkehrsunfalls beraten und außergerichtlich vertreten lassen. Den für ein gerichtliches Vorgehen nötigen Vorschuss zahlte der Mandant jedoch nicht, weswegen es in der Sache letztlich nicht zu einer Klage kam. Stattdessen tat der Mandant seinen Unmut mit der Ein-Stern-Bewertung kund.

Die betroffene Kanzlei wollte die negative Rezension nicht auf sich sitzen lassen und verklagte den Mandanten auf Unterlassung und Löschung der Bewertung. Sie sah sich durch die Kritik in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, das im sozialen Achtungs- und Geltungsbereich auch für Unternehmen gilt. Ihrer Ansicht nach ist die Bewertung nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt, vielmehr handle es sich um Beleidigung oder üble Nachrede. Dem Mandanten sei es mit der "klar abwertenden" Bewertung nur um die Diffamierung des Rechtsanwalts gegangen. Die Kanzlei verstand die Rezension daher als Schmähkritik und einen "Angriff auf die Menschenwürde".

OLG hält Schmähkritik für "fernliegend"

Genau wie das Landgericht Hof zuvor ließ sich das OLG Bamberg von diesem Vortrag jedoch nicht überzeugen. Die Online-Bewertung stelle stattdessen eine zulässige Meinungsäußerung dar. Eine Tatsachenbehauptung liege nur insoweit vor, als das ein Mandatsverhältnis bestand. Dieser Umstand war zwischen den Parteien aber ohnehin unstreitig.

Abgesehen davon enthalte die Rezension eindeutig wertende Äußerungen und subjektive Eindrücke. Im Schwerpunkt stelle die Bewertung mithin eine Meinungsäußerung dar. "Kern der Bewertung ist die Ein-Stern-Bewertung, die mit eindeutig subjektiven Eindrücken unterlegt wird", begründet das Gericht. 

Auch Schmähkritik, wie von der Kanzlei behauptet, liege nicht vor. Dass die Bewertung den Rechtsanwalt oder die Kanzlei verächtlich mache oder grundlos herabwürdige, sei "fernliegend". Im Ergebnis habe das LG bei der Abwägung der Meinungsfreiheit des bewertenden Ex-Mandanten zu Recht den Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Kanzlei eingeräumt. Es bestehe daher kein Anspruch auf Unterlassung, Widerruf oder Löschung der Bewertung.

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Bamberg sieht zulässige Meinungsäußerung: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55621 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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