Dem Betreiber einer Alarmanlage, die dieser zum Schutz seines Geschäfts installiert hat, können bei Fehlalarm Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden. Dies haben die rheinland-pfälzischen Richter entschieden.
Es sei nicht unangemessen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage für Fehlalarm gebührenrechtlich einstehen muss, so das Verwaltungsgericht (VG). Der Alarm ohne erkennbaren Anlass sei bei technischen Anlagen eine typische Erscheinung. Eine sachliche Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für den Fehlalarm aufzubürden, sei nicht gegeben (Urt. v. 22.08.2011, Az. 5 K 414/11.NW).
Geklagt hatte der Inhaber eines Kiosks. Im August 2010 war die Polizeiinspektion Landau abends gegen 21.30 Uhr von einer Privatperson darüber informiert, dass an dem Kiosk die rote Rundumleuchte aktiviert sei. Zwei Polizeibeamte fuhren vor Ort und stellten die aktivierte Leuchte fest. Die Beamten überprüften den Kiosk von außen, stellten aber keine Auffälligkeiten fest. Alle Türen waren ordnungsgemäß verschlossen und gesichert. Der später zu dem Sachverhalt angehörte Kläger gab an, bei der Auslösung der Anlage habe es sich um einen einmaligen technischen Defekt gehandelt.
Kosten von 120 Euro für einen technischen Defekt
Für den Polizeieinsatz stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz dem Kläger insgesamt 120 Euro in Rechnung. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, der technische Defekt könne ihm nicht zugerechnet werden.
Das VG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die einschlägigen Vorschriften sähen für Amtshandlungen der Polizei für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Einbruchmeldeanlage eine Gebühr von 120 Euro vor. Ungerechtfertigt sei eine Alarmierung durch eine Einbruchmeldeanlage, wenn die Polizei eine Ursache für die Alarmauslösung nicht feststellen kann. Dies sei hier der Fall gewesen.
tko/LTO-Redaktion
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VG Neustadt: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4211 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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