Gerichtliche Maßnahmen gegen Informationsschreiben versprechen nicht viel Erfolg, mussten Bürger aus Rheinland-Pfalz feststellen. Das VG Neustadt gewährte ihnen keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Schreiben des Landkreises, das sie nur über die Rechtslage beim Zensus 2011 informieren sollte, wie am Freitag bekannt wurde.
Ein nach dem Zensusgesetz 2011 verpflichteter Einwohner kann sich nicht gegen das zur Haushaltsbefragung versendete Informationsschreiben gerichtlich zur Wehr setzen, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (VG, Beschl. v. 03.08.2011, Az. 4 L 612/11.NW).
Der Zensus 2011 ist die Volks-, Wohnungs- und Gebäudezählung in Deutschland. Die zufällig auf Stichprobenbasis ausgewählten Teilnehmer der Befragung sind per Gesetz zur Auskunft verpflichtet.
Betroffene Bürger aus Rheinland-Pfalz wehrten sich gegen ein Informationsschreiben, das sie über die Rechtslage aufklärte und den Besuch von Interviewern ankündigte, die die ausgefüllten Fragebögen abholen sollten.
Sie legten Einspruch gegen dieses Informationsschreiben ein und beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz. Das Zensusgesetz sei verfassungswidrig, so der Antrag. Sie würden schwerwiegend in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Das Gericht konnte den Antrag nur mit der Begründung ablehnen, dass das Informationsschreiben keine eigenständige Verpflichtung für die Antragssteller bedeute. Es sei allein ein Hinweis auf die Rechtslage ohne Regelungswirkung. Anfechtbar seien die Maßnahmen erst, wenn die zuständigen Stellen für die Haushaltsbefragung förmliche Bescheide erlassen würden.
Im Übrigen sei der Antrag auch gegen den falschen Gegner gerichtet – nicht das Statistische Landesamt, sondern der Landkreis Südliche Weinstraße sei im vorliegenden Fall für die Durchführung des Zensus 2011 zuständig gewesen.
ssc/LTO-Redaktion
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VG Neustadt: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3953 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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