Muss ein Personalrat alles wissen, auch wenn das Personal das gar nicht will? Das VG Münster hat sich eine Entscheidung zu dieser Frage nicht leicht gemacht.
Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster muss den wissenschaftlichen Personalrat auch künftig nicht darüber in Kenntnis setzen, welche Mitarbeiterinnen schwanger sind. Diesen Beschluss hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster am Freitag verkündet. Die zuständige Kammer für Personalvertretungssachen bewertete das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Frauen in diesem Fall höher als den Anspruch des Personalrats auf volle Weitergabe der Informationen.
Der Personalrat wollte seinen Antrag ausdrücklich "im Sinne der werdenden Mütter" verstanden wissen. Als Interessenvertretung habe man die Pflicht, die Einhaltung sämtlicher Arbeitsschutzbestimmungen in der Dienststelle zu überprüfen. Dies sei aber nur dann möglich, wenn man jederzeit wisse, welche Mitarbeiterin ein Kind erwarte und damit besonderen Schutzes bedürfe.
"Viele Schwangere wissen gar nicht um ihre speziellen Rechte am Arbeitsplatz", sagte Rechtsanwalt Roland Neubert in der Verhandlung. Zuletzt habe es an der Westfälischen Wilhelms-Universität mehrere Verstöße gegen Schutzbestimmungen gegeben. Unter anderem habe eine Schwangere auch nach 20 Uhr noch gearbeitet, was eigentlich nicht erlaubt sei. Deshalb müsse die Uni künftig alle Informationen über Schwangerschaften weitergeben. "Notfalls auch gegen den Willen der betroffenen Frauen", verlangte der Anwalt für den Personalrat.
Schwierige Abwägung der schützenswerter Rechte
Genau das lehnte die Leitung der Universität jedoch strikt ab. Jeder Mensch habe das Grundrecht, selbst darüber zu bestimmen, an wen er seine persönlichen Daten weitergebe. "Wenn wir einfach gegen den Willen der Schwangeren den Personalrat informieren, stehen die Betroffenen doch sofort bei uns auf der Matte und beklagen sich über den unsensiblen Umgang mit ihren Daten", sagte der Prozessvertreter der Universität am Freitag.
Die Richter schlossen sich dieser Argumentation schließlich an. Es gehe zwar um ein "ganz sensibles Thema", weil es gelte, zwei besonders schützenswerte Rechte gegeneinander abzuwägen, erläuterte das Gericht. "Ich könnte aber zum Beispiel jede Frau, die schon mehrere Fehlgeburten hinter sich hat, verstehen, wenn sie für sich entscheidet, so wenige Leute wie nötig über die erneute Schwangerschaft zu informieren", sagte der vorsitzende Richter.
In einem ähnlich gelagerten Streit hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1990 entschieden, dass das Recht der Schwangeren auf informationelle Selbstbestimmung höher zu bewerten sei als das Recht eines Personalrats darauf, sämtliche Informationen aus der Dienststelle zur Verfügung gestellt zu bekommen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VG Münster zu informationeller Selbstbestimmung: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18769 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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